Die Voraussetzungen für die Annahme einer Prozessunfähigkeit sind hoch: Es wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass sämtliche Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt und zuvor eine persönliche Anhörung durchgeführt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung geht zu Lasten des Antragstellers.

Ist jedoch für einen Antragsteller in der Vergangenheit eine sachverständige Begutachtung durchgeführt worden, die zur Feststellung von Prozessunfähigkeit geführt hat, und setzt der Antragsteller sein Prozessverhalten (hier: Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten) unverändert fort, kann auch ohne erneute Begutachtung der Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunfähigkeit gerechtfertigt sein.

Der Antragsteller hatte hier in gut drei Jahren 457 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengt, die allesamt erfolglos geblieben waren. Beim BFH hatte er von 2016 bis 2024 118 Verfahren anhängig gemacht, von denen 109 bereits entschieden wurden und sämtlich erfolglos waren. Dazu kamen weitere Verfahrung vor dem Finanzgericht und Verwaltungsgerichten.

BFH, Beschluss vom 31.1.2024, X S 32-40/23 (PKH)

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