Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid vom 10. Juni 2015 sei zwar fehlerhaft, weil er tatsächliche Einkommensteuernachzahlungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigte. Eine materielle Rechtswidrigkeit durch Nichterfassung einzelner Besteuerungsgrundlagen mache den Bescheid aber nicht nichtig.

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zu Urteil vom 06.11.2019 – 7 K 940/18; Az. der Revision beim BFH: II B 91/19)

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