Entgeltliche Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen der Durchschnittsatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Aufgrund der bei der Wanderschäferei bestehenden Besonderheiten steht dem nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger die Beweidungsleistung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes bezieht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der klagende Schäfer unterhält eine Schafherde. Er lieferte Schafe zu Schlachtzwecken. In den Streitjahren 2011 und 2012 erbrachte er entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen mit seinen Schafen an eine Immobilienmanagementgesellschaft zur Aufgabenerfüllung beim Natur- und Landschaftsschutz. Der Kläger ging davon aus, dass er mit der entgeltlichen Beweidung von Grünflächen sonstige Leistungen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG erbracht habe. Das beklagte Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass es sich um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterlägen. Die Klage hatte erst vor dem BFH Erfolg. Dieser entschied, dass die Anwendung des § 24 Absatz 1 UStG auf die vom Kläger erbrachten Beweidungsleistungen nicht daran scheitere, dass es sich bei diesen nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen handelt.

Für die Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG müsse der Unternehmer als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG werde die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen unter weiteren, hier nicht bedeutsamen Voraussetzungen auf 10,7 Prozent festgesetzt. Aus § 24 Absatz 1 Satz 3 UStG ergebe sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG insbesondere Tierhaltungsbetriebe. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sei richtlinienkonform entsprechend Artikel 295 ff. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) auszulegen. Danach fänden die so genannte Pauschalausgleich-Prozentsätze gemäß Art. 300 f. MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung.

Landwirtschaftliche Dienstleistungen seien nach Artikel 295 Absatz 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sei bei richtlinienkonformer Auslegung auf diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden. Wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden hat, müsse die Dienstleistung vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

Allerdings gelte der Grundsatz, dass die Dienstleistung vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht uneingeschränkt, so der BFH. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung komme dem Wortlaut des nationalen Rechts für die Gesetzesauslegung entscheidende Bedeutung zu. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 24 Absatz 2 Nr. 1 UStG gelte die Wanderschäferei als landwirtschaftlicher Betrieb. Danach könne der Kläger § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf seine Beweidungsleistungen anwenden.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.09.2018 – V R 34/17)

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