BMF-Schreiben zur befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020

„2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

(BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006 vom 02.07.2020)

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