Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme mehrerer Geschäftsführer als Haftungsschuldner

Der 1. Senat des FG Schleswig-Holstein hat erkannt, dass es regelmäßig ermessenswidrig ist, einige von mehreren Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird.

Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Inanspruchnahme der Geschäftsführer für ein- und dieselbe Pflichtverletzung, nämlich die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer 2008, erfolgen sollte, aber unterschiedliche Haftungszeiträume zugrunde zu legen waren, weil die Geschäftsführer die Geschäftsführerstellung unterschiedlich lange innehatten. Angesichts dessen hatte sich das FA auf den Standpunkt gestellt, auch in solchen Fällen sei der durch die Pflichtverletzung entstandene Steuerschaden stets für beide Geschäftsführer getrennt jeweils unter Anwendung des „Grundsatzes der anteiligen Tilgung“ bezogen auf die unterschiedlichen Haftungszeiträume zu berechnen. Das hatte dazu geführt, dass sich für die Geschäftsführer unterschiedliche Tilgungsquoten ergeben hatten. Im Ergebnis war der Kläger daraufhin in Höhe eines erheblichen fünfstelligen Betrages in Anspruch genommen worden, die (Mit-)Geschäftsführerin hingegen gar nicht.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Das FA habe sein (Auswahl-)Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen nur einige in Anspruch genommen werden, sei das Auswahlermessen nur dann ausreichend begründet, wenn aus der Verwaltungsentscheidung hervorgehe, warum die einen in Anspruch genommen werden, die anderen aber nicht. Das sei nicht der Fall gewesen, denn die diesbezüglichen Ausführungen des FA, die erstmals in der Einspruchsentscheidung erfolgt waren, hätten sich auf einen Hinweis auf die unterschiedlichen maßgeblichen Tilgungsquoten beschränkt.

Angesichts eines vom Bekl. eventuell unterstellten daraus resultierenden „Automatismus“ erscheine es schon zweifelhaft, ob der Bekl. das ihm eröffnete Ermessen überhaupt erkannt habe. Soweit dies der Fall gewesen sei, habe der Bekl. seine Abwägung allein auf die unterschiedlichen Haftungsquoten gestützt, die sich rechnerisch ergeben hätten.

Eine solche Betrachtung werde jedoch dem Schadensersatzcharakter der Haftungsvorschriften nicht gerecht. Anknüpfungspunkt für die Haftung des Geschäftsführers sei eine durch ihn begangene Pflichtverletzung, die einen entsprechenden Steuerschaden verursacht habe. Das sei für den Kläger und die weitere (Mit-)Geschäftsführerin ein- und dieselbe Handlung gewesen, nämlich die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer 2008.

Durch ein- und dieselbe Pflichtverletzung könne aber grundsätzlich nur ein einziger Steuerschaden herbeigeführt werden, für den die Geschäftsführer – grundsätzlich gesamtschuldnerisch – einzustehen hätten. Auch wenn sich bei Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung – rechnerisch – unterschiedlichen Haftungsbeträge ergäben, führe dies nicht dazu, dass aus ein- und derselben Pflichtverletzung unterschiedlich hohe Steuerschäden entstünden. Es sei vielmehr Aufgabe der FÄ, nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu entscheiden, für welchen Schaden (der Höhe nach) die Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollen. Dabei sei im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass für eine Differenzierung der Inanspruchnahme der Höhe nach kein Ansatz und keine Veranlassung bestehe, solange und soweit für alle Geschäftsführer derselbe Pflichtenverstoß in Rede stehe. Dementsprechend könne eine Differenzierung nach der Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer allenfalls unter besonderen Umständen im Einzelfall ermessensgerecht sein. Regelmäßig sei es jedoch in solchen Fällen ermessenswidrig, einen Geschäftsführer für rückständige Steuern mit einem höheren Betrag in Anspruch zu nehmen, wenn zugleich die Haftung eines Mitgeschäftsführers auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2019 zu Urteil vom 05.02.2019 – 1 K 42/16)

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