GmbH hat für Zeiträume vor Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keinen Anspruch auf gewerbesteuerlichen Freibetrag

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist.

Die Klägerin – eine GmbH – nahm zum 18.12.2015 eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf. Für Zwecke der Gewerbesteuer teilte das Finanzamt den Gewinn des Jahres 2015 anteilig auf Zeiträume vor und nach der Gründung der Mitunternehmerschaft auf und gewährte den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 Euro nur für den auf die letzten 14 Tage des Jahres entfallenden Gewinn, der sich auf ca. 1.000 Euro belief. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Berücksichtigung des Freibetrages für den gesamten Jahresgewinn, da sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass der Gewerbesteuermessbetrag nicht an die persönliche, sondern an die sachliche Steuerpflicht anknüpfe. Die atypisch stille Gesellschaft sei als selbständiges Steuerobjekt sachlich gewerbesteuerpflichtig, auch wenn die Klägerin als Inhaberin des Geschäftsbetriebs Steuerschuldnerin bleibe. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gelte, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb beziehe, sei eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 68/18 anhängig.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.12.2018 zu Urteil vom 18.10.2018 – 10 K 4079/16; BFH-Az.: III R 68/18)

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