In einem Trust angelegtes Vermögen gehört im Falle des Todes des Erblassers zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer

Der 3. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das in einen Trust eingebrachte Vermögen nicht auf diesen übergeht, wenn der Trust im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. Im Falle des Todes des Errichters gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer.

Der C-Trust wurde im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet und mit Vermögen der Erblasserin, welche als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Die Errichterin behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Als die Errichterin verstarb, entstand zwischen dem Finanzamt und dem Kläger Streit darüber, ob für das in den Trust eingebrachte Vermögen Erbschaftsteuer zu entrichten war.

Das hat der 3. Senat des Finanzgerichts bejaht. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliege der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Mit dem Tod einer Person gehe deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Zum Zeitpunkt des Todes sei die Erblasserin noch Inhaberin des über den C-Trust angelegten Vermögens gewesen. Beim C-Trust habe es sich jedenfalls bis zum Ableben der Errichterin und Erblasserin nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG gehandelt, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet gewesen sei. Dem stünden die getroffenen Regelungen über eine umfassende Herrschaftsbefugnis der Erblasserin bis zu ihrem Tode sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung in Gestalt zahlreicher auf Anweisung der Erblasserin zu ihren Gunsten durchgeführter Vermögensverfügungen entgegen. Die Gesamtheit der getroffenen Vertragsregelungen und die bis zum Tode gelebte Vertragspraxis sei auf eine Kapitalanlage der Erblasserin im Mantel eines Trusts gerichtet gewesen.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zu Urteil vom 23.01.2019 – 3 K 41/17; BFH-Az.: II R 13/19)

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