Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt nur die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten für die Konferenztage an.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, insbesondere durch die Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.

Die Klage ist ganz überwiegend erfolglos geblieben. Die auf die Ehefrau entfallenden Reisekosten seien – so der 2. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht zu berücksichtigen, da es sich insgesamt um private Aufwendungen handele. Die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung des Klägers an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation trete dahinter als unbedeutend zurück.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII B 127/19 anhängig.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2019 zu Urteil vom 14.05.2019 – 2 K 2355/18; BFH-Az.: VIII B 127/19)

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