Das SG Saarbrücken hat entschieden, dass das Krankengeld eines echten Grenzgängers nicht auf der Grundlage eines um einen fiktiven Lohnsteuerbetrag verminderten Nettoarbeitsentgelts berechnet werden darf.

Der echte Grenzgänger unterliegt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich (DBA) auch beim Bezug von Sozialleistungen der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Wegen des nunmehr vorgesehenen besonderen Verfahrens des Grenzgängerfiskalausgleichs zahlt der zur Besteuerung berechtigte Staat dem Beschäftigungsstaat eine Entschädigung in Höhe eines Teils der erhobenen Steuer. Für einen auf Gesichtspunkten der Gleichbehandlung beruhenden, fiktiven Lohnsteuerabzug besteht daher kein Grund.

Das Urteil des SG ist noch nicht rechtskräftig.

SG Saarbrücken, Pressemitteilung vom 12.03.2022 zu Urteil vom 17.02.2022, Az. 20 KR 133/20

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