Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Die Klägerin, eine GmbH, stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt, dass die angemieteten Messestellplätze nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufwiesen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Dies folge daraus, dass sie die von ihr hergestellten Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern durch ein Händlernetz vertrieb, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend waren. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient. Im Übrigen führe der Vergleich zu Reiseveranstaltern, bei denen der BFH im Urteil vom 25. Juli 2019 (III R 22/16) die Anmietung von Hotels bzw. Zimmerkontingenten für eine ganze Saison nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen habe, im Streitfall erst recht nicht zur Annahme fiktiven Anlagevermögens.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2020 zu Urteil vom 09.06.2020 – 9 K 1816/18; Nichtzulassungsbeschwerde BFH-Az. III B 83/20)

Zurück
Nach oben