Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Das entschied der BFH und präzisierte, dass für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend sei. Die Gegenstände müssten dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es sei Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.

(BFH, Beschluss vom 3.6.2020 – II B 54/19)

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