Etwas Anderes ergebe sich nicht aufgrund der ergangenen Prüfhinweise. Das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde schließe unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht aus, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt habe. Bleibe ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiere sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Eine neue Willensbildung des Sachbearbeiters im Tatsachen- oder Rechtsbereich sei vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hatte das Programm darauf hingewiesen, dass der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss den zugehörigen Aufwand übersteige. Angesichts der nur in komprimierter Form vorliegenden Anlagen N (zudem mit vom amtlichen Formular abweichenden Überschriften) und ohne Kenntnis der zwingenden Zuordnung der Kennzahlenpaare 410/420 und 480/490 durch das EDV-Programm sei der Prüfhinweis für den Sachbearbeiter offenbar aber nicht verständlich gewesen (was ex ante durchaus nachvollziehbar sei).

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zu Urteil vom 14.12.2016 – 4 K 1870/16)

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