Ein Investitionsabzugsbetrag kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das Finanzamt auf dieser Grundlage den – nicht mehr änderbaren – Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.

Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Heizungs- und Sanitärinstallateurs (Kläger), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2008 machte der Kläger einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag von 12.491 Euro geltend. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts benannte er in den beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) eingereichten Unterlagen weder die anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter noch gab er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und ohne den Bescheid unter einen Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.

Im Jahr 2009 erwarb der Kläger u.a. einen PKW, ein Aquarium und einen Drucker. Er minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 % (§ 7g Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der 2008 geltenden Fassung – EStG 2008 -), was in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 12.491 Euro entsprach. Die in § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 vorgesehene außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags unterblieb hingegen. Sowohl die innerbilanzielle Minderung als auch das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung war aus den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen erkennbar. Das Finanzamt veranlagte den Kläger auch für 2009 erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem das Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, erließ es am 01.09.2016 die im vorliegenden Verfahren angefochtenen geänderten Bescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008, in denen es den Gewinn jeweils um 12.491 EUR erhöhte. Verfahrensrechtlich waren die Änderungsbescheide auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2008 bzw. § 35b Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gestützt. Das Finanzamt führte aus, zwar bestehe für das Jahr, in dem der Fehler eingetreten sei (2009), keine Korrekturmöglichkeit. Allerdings ordne der Wortlaut des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008 immer dann eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Abzugsjahr an, wenn dieser Betrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG 2008 hinzugerechnet worden sei. Eine solche Hinzurechnung sei hier unterblieben.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht begründete sein – in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 881 veröffentlichtes – Urteil damit, dass der Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG 2008 erfüllt sei, auch wenn diese Fallgruppe in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt werde. Eine Änderung der für 2009 ergangenen Bescheide sei nicht möglich. Die Festsetzungsfrist sei gewahrt. Der BFH folgte dieser Auffassung.

(BFH, Urteil vom 3.12.2019 – X R 11/19)

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