Sachbezug oder Geldleistung – das ist hier die Frage

Die Grundsätze des BMF-Entwurfs sollen bereits ab Jahresbeginn 2020 gelten. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber Mitarbeitern seitdem (aus ihrer Sicht) Sachbezüge zugewendet haben dürften, die nunmehr – nach den ersten Hinweisen zur Verwaltungsauffassung – als Barlohn hätten bewertet werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Arbeitgeber sich an dem Merkblatt der BaFin orientiert haben. Steuerpflichtigen fehlte schließlich bislang ein Anhaltspunkt, inwieweit die lohn- bzw. einkommensteuerliche Würdigung von diesen Ausführungen abweichen würde.

Für Arbeitgeber heißt das: Hoher Korrekturaufwand. Neben lohnsteuerlichen Korrekturen ist insbesondere die Berichtung der Sozialversicherungsbeiträge umständlich und mitunter eine finanzielle Belastung. So darf ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Für weiter zurückliegende Monate muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen.

In Anbetracht der ohnehin durch die Corona-Krise angespannte Unternehmenslage spricht sich der DStV dafür aus, dass die geplanten Grundsätze der Finanzverwaltung erst ab der Veröffentlichung des Schreibens angewendet werden sollten.

DStV, Mitteilung vom 21.07.2020

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