Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte.

Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem
Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei.

Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt und verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus. Schließlich verneinte das Gericht auch einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien.

(FG Hamburg, Newsletter 2019-4 zu Urteil vom 20.8.2019 – 3 K 123/18)

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