Der Solidaritätszuschlag ist eine steuerliche Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen allein dem Bund zufließt. Er wurde im Jahr 1995 angesichts der damals schwierigen Haushaltslage zur Finanzierung des „Aufbaus Ost“ eingeführt. Diese im Wesentlichen über den Solidarpakt II bereit gestellte Finanzierung läuft Ende 2019 aus; eine weitere Sonderfinanzierung der neuen Länder durch den Bund ist nicht vorgesehen. Zudem hat sich die Haushaltslage des Bundes seit 1995 deutlich verbessert. Somit entfällt eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für den Solidaritätszuschlag. Ergänzungsabgaben sollen auch nur einen temporären besonderen Finanzbedarf decken.

(Bundesrechnungshof, Pressemitteilung vom 4.6.2019)

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