Nach der letzten amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik von 2016 haben rund 11,1 Millionen Steuerpflichtige Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/19827) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19417) mit.

Diese Aufwendungen entfielen weit überwiegend auf allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), Behindertenpauschbeträge (§§ 33b Absatz 3 EStG) und Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Absatz 1 EStG).

Die steuerlichen Mindereinnahmen aufgrund der §§ 33, 33a und 33b EStG werden aktuell auf insgesamt rund 3,4 Mrd. Euro geschätzt.

Ob es im Zuge der Corona-Krise verstärkt zu außergewöhnlichen Belastungen bei Steuerpflichtigen kommt, ist der Bundesregierung nicht bekannt – dies wäre frühestens nach Abschluss des Jahres feststellbar, schreibt sie in ihrer Antwort.

Hintergrund: Für bestimmte Lebenssituationen stehen Steuerpflichtigen laut §§ 33a und 33b des Einkommensteuergesetzes bestimmte Pauschal- oder Höchstbeträge zu. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt.

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