Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides

Der 4. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat den Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen zwei Gewerbesteuerzerlegungsbescheide festgesetzt.

Die Klägerin hatte im Wege der Anfechtungsklage die Gewerbesteuermessbescheide für 2009 und 2010, die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für 2009 und 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und den 31.12.2010 angefochten. Streitig war in beiden Jahren allein die Höhe des Gewerbeertrags. Nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache waren sich die Beteiligten uneinig über die Höhe des Streitwerts für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.

Das Gericht hat entschieden, dass für die Zerlegung ein Streitwert von Null anzusetzen sei, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht über die gewerbesteuerliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbeertrags hinausgehe. Diese sei aber im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Messbetrag zu erfassen und nicht im Wege der Streitwertverdoppelung ein zweites Mal im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Zerlegung. Die BFH-Rechtsprechung ist in vergleichbaren Konstellationen uneinheitlich. Das Gericht ist der Auffassung des I. Senats des BFH gefolgt (Urteil vom 11.07.2019 – I R 26/18, BStBl. II 2022, 93). Dagegen hatte der IV. Senat des BFH in einer älteren Entscheidung (Beschluss vom 26.11.2002 – IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338) eine Streitwertverdoppelung angenommen, während der VII. Senat des BFH in einer noch älteren Entscheidung (Beschluss vom 28.01.1986 – VII E 7/85, BFH/NV 1986, 424) für den Zerlegungsbescheid den Auffangstreitwert angesetzt hatte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 08/2023 vom 1.6.2023

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