Umfang des Vollstreckungsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie

Vollstreckungsschutz aufgrund des BMF-Schreibens zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus erfasst auch Steuerschulden aus der Zeit vor der Pandemie, nicht aber die Vollstreckung von Gewerbesteuern

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), wonach bis zum 31.12.2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt.

In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem Finanzamt u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das genannte BMF-Schreiben, welches das der Finanzverwaltung durch § 258 Abgabenordnung – AO – eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020. Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist. Im Gegenteil solle im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht. Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) anhängig.

(FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 05/2020 vom 21.12.2020)

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