Die Bundesregierung wird prüfen, ob die umsatzsteuerliche Behandlung von Fotokunst geändert werden muss. Durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bestehe die Möglichkeit, von einem Künstler aufgenommene Fotografien unter bestimmten Voraussetzungen als Kunstgegenstände zu behandeln, deren Lieferung ermäßigt besteuert werden könne.

Das erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/8886) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/8452).

In der Antwort wird zudem die umsatzsteuerliche Behandlung von Kunstgegenständen erläutert:

Beim Handel mit Kunstgegenständen hat der Unternehmer die Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder nach Abgabe der Erklärung nach § 25a Absatz 2 UStG zur Differenzbesteuerung zu optieren und hat dadurch nur noch die sogenannte Marge, d. h. den Unterschiedsbetrag von Verkaufs- und Einkaufspreis, zu versteuern. Im Bereich des Kunsthandels ergeben sich für den Unternehmer zusätzliche Besonderheiten: Der Wiederverkäufer von Kunstgegenständen kann unter bestimmten Umständen auch dann zur Differenzbesteuerung optieren, wenn er die Gegen-stände selbst eingeführt hat. Zusätzlich ist bei Kunstgegenständen die Differenz-besteuerung auch anwendbar, wenn deren Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer erfolgte. Somit ergibt sich für erworbene Kunstgegenstände stets die Möglichkeit zur Anwendung der Differenzbesteuerung.

Die Gesamtdifferenzbesteuerung (§ 25a Absatz 4 UStG) trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer Vielzahl von Gegenständen (z. B. Ankauf von Sammlungen oder Nachlässen), die ein Kunsthändler/Galerist erwirbt, die Ermittlung der Differenz für jeden einzelnen Gegenstand sehr aufwändig sein kann. Bei Ge-genständen, deren jeweiliger Einkaufpreis den Betrag von 500 Euro nicht über-steigt, kann daher aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Dabei wird für sämtliche Gegenstände, die in einem Besteuerungszeitraum veräußert werden, die Summe der Verkaufspreise ermittelt und der Summe der entsprechenden Einkaufspreise dieses Zeitraums gegenüber gestellt.

Für den Fall, dass der Einkaufspreis eines Kunstgegenstands nicht zu ermitteln oder unbedeutend ist, wird abweichend von dem regelmäßigen anzusetzenden Differenzbetrag 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt (Pauschalmargenbesteuerung). Da die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, ist sie aus der Pauschalmarge herauszurechnen.

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