Vorsteuerabzug und Zuordnungsentscheidung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage

Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage setzt eine Zuordnungsentscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt (FA) zu dokumentieren ist.

Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge i. H. von 1496 Euro geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem FA keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Da die Lieferung der Photovoltaikanlage sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers vorgesehen war (sog. gemischte Nutzung), hätte der Kläger seine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem FA dokumentieren müssen. Die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung werde durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung nicht verlängert.

Die bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes zu treffende Zuordnungsentscheidung sei eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation mache die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Das Fehlen einer rechtzeitig dokumentierten Zuordnungsentscheidung führe zwingend dazu, dass der Gegenstand voll dem Privatvermögen zugeordnet werde und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich sei. Das Gesetz stelle keinen Maßstab zur Verfügung, mit welchen Anteilen ein gemischtgenutzter Gegenstand dem Unternehmensvermögen einerseits und dem Privatvermögen andererseits zugeordnet werde könne, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Zuordnung getroffen habe Bei der Zuordnung handele es sich um ein Wahlrecht, das nur der Steuerpflichtige selbst ausüben könne. Der Kläger habe gegenüber dem FA die Zuordnungsentscheidung erst mit der Abgabe seiner Steuererklärungen am 29. Februar 2016, also neun Monate nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Mai 2015, dokumentiert.

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zu Urteil vom 12.09.2018 – 14 K 1538/17)

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