Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF – einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht – tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.

Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sog. Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 Euro; 2013: 41.172 Euro) fest.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim FG erhobene Klage wies das Gericht mit folgender Begründung ab:

Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge seien im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG. Der Kläger unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in der Bundesrepublik Deutschland innegehabt habe. Internationale Vereinbarungen stünden dieser Besteuerung nicht entgegen. Weder das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II, 1190) noch das sog. Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951, BGBl. 1958 II Seite 117 ff.) noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13. Februar 1946, BGBl. 1980, 943) noch das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (vom 21. November 1947, BGBl. II 1954, 640) enthalte eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.

Das Gericht ließ allerdings die Revision gegen das vorgenannte Urteil (einzulegen beim Bundesfinanzhof) zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist.

(FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.08.2019 zu Urteil vom 30.07.2019 – 5 K 1077/17)

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