Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Im Falle eines Zeitsoldaten hat das Hessische Finanzgericht dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

Das Gericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.

FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zu Urteil vom 25.03.2021 – 4 K 1788/19; BFH-Az.: VI R 6/21

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