Rechnungswesen-Lexikon

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Asset Deal

Der Erwerb von ganzen Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Übernahme der einzelnen Vermögensgegenstände und / oder Schulden wird als Asset Deal bezeichnet. Im Unterschied hierzu nennt man den Erwerb eines Unternehmens durch Übernehmen der Anteile an dem Unternehmen (z.B. GmbH-Anteile oder Aktien)Share Deal .

Bei einem Asset Deal wird somit ein ganzes Unternehmen durch den Vermögenserwerb der (wesentlichen) zu diesem Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte im Wege der Singularsukzession übernommen. Es liegt insoweit jeweils ein Sachkauf gemäß § 433 Abs. 1 BGB vor. Die Rechtsübertragung der einzelnen Sachen und Rechte führt zu einer Rechtsnachfolge oder Sukzession. Da sich diese Rechtsnachfolge aufgrund des im Sachenrechts geltenden Spezialitätenprinzips nur auf genau bestimmte einzelne Sachen oder Rechte bezieht, wird von der Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession gesprochen.

Ist die Rechtsübertragung erfolgt, werden die im Rahmen des Asset Deals übernommenen Aktiv- bzw. Passivpositionen in der Bilanz des Erwerbers bilanziert. Übersteigt der Kaufpreis die Differenz der Zeitwerte von Aktiva und Schulden, so muss dieser entstehende Mehrwert handelsrechtlich als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen und in Folgejahren planmäßig (und soweit notwendig auch außerplanmäßig) abgeschrieben werden (§§ 246 Abs. 1 Satz 4, 253 Abs. 3 und 5 Satz 2 HGB). Auch ist ein aus einem Asset Deal resultierender Geschäfts- oder Firmenwert (bzw. Goodwill) laut IFRS 3 zwingend zu bilanzieren. Dies gilt sowohl für den Einzel- wie auch für den Konzernabschluss nach IFRS.

Praxistipp:

In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass bei der Übernahme von Gesellschaften durch Asset Deals eigenständige Unternehmen – meist in der Rechtsform der GmbH – gegründet werden, die dann die übernommenen Aktiva und Schulden sowie ggf. den Geschäfts-oder Firmenwert aufnehmen. Darüber hinaus wird in dieser Gesellschaft ggf. die fremd- oder eigenfinanzierte Kaufpreiszahlung bzw. -verbindlichkeit abgebildet.

Siehe auch
Normen

§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB und § 253 HGB

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