Außerordentlicher Ertrag
Unter einem außerordentlichen Ertrag sind alle Vorgänge innerhalb eines Unternehmens zu verstehen, die zwar durch den Unternehmenszweck verursacht wurden, die jedoch für den normalen betrieblichen Ablauf des Unternehmens unüblich sind. Das sind betriebliche Ereignisse von nicht unerheblicher materieller Bedeutung, die darüber hinaus ungewöhnlich in ihrer Art sind oder nur selten im Betriebsgeschehen vorkommen. Außerordentliche Erträge fallen also, ebenso wie die außerordentlichen Aufwendungen, außerhalb der sonst üblichen Geschäftstätigkeit an (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für Kapitalgesellschaften. Nach dieser Vorschrift richten sich aber die in der Praxis regelmäßig in den Unternehmen eingesetzten Muster-Kontenrahmen. Diese werden auch von den Unternehmen anderer Gesellschaftsformen, also den Personengesellschaften und Einzelunternehmen verwandt. Mittelbar ist daher die grundsätzlich nur für Kapitalgesellschaften geltende Begriffsbestimmung auch für Unternehmen anderer Rechtsformen von Bedeutung.
Würde ein außerordentlicher Ertrag in der Erfolgsrechnung des aktuellen Geschäftsjahres der Unternehmen berücksichtigt, so entstünde daraus ein falsches bzw. unzutreffendes Bild. Die Vergleichbarkeit des Ertragsverlaufes – über einen größeren Zeithorizont betrachtet – würde beeinträchtigt. Dies ist natürlich um so mehr von Bedeutung, je höher der außerordentliche Ertrag vom Betrag her ist.
Beispiel:
Im Jahre 2012 wurde eine nicht mehr benötigte Anlage für 150.000 EUR verkauft. Dieser außerordentliche Ertrag (nach Abzug des Nettobuchwerts) darf die Erfolgsrechnung des Jahres 2012 nicht beeinflussen. Da dieses Ereignis nicht in jedem Jahr eintritt, ist es für den Betriebsablauf untypisch und demzufolge von der laufenden Erfolgsrechnung abzugrenzen.
Zu den außerordentlichen Erträgen gehören beispielsweise Erträge
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aus dem Verkauf von Betriebsteilen, Zweigstellen oder Niederlassungen oder Geschäftsstellen,
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aus dem Verkauf von Beteiligungen,
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aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken,
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auf Grund eines gewonnenen Rechtsstreites,
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aus Sanierungen,
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aus einmaligen Zuschüssen der öffentlichen Hand.
Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (verabschiedet am 19.12.1985) wurden zu den außerordentlichen Erträgen auch alle nicht betriebstypischen Erträge gezählt. Das waren beispielsweise
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betriebsfremde Erträge, wie
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Entschädigungsleistungen von Versicherungen,
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der vollständige oder teilweise Erlass von Verbindlichkeiten, oder
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periodenfremde Erträge, wie
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Steuererstattungen für abgeschlossene Wirtschaftsjahre,
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Gutschriften und Boni für abgelaufene Wirtschaftsjahre,
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Zahlungseingänge auf bereits in früheren Jahren abgeschriebene Forderungen.
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Auch Erträge, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverlaufs anfielen, zählten dazu, wie
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Erträge aus Verkäufen von Anlagegegenständen,
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Erträge aus der Herabsetzung des Forderungsdelkrederes,
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Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.
Die neutralen Erträge werden wie die neutralen Aufwendungen in einer gesonderten Kontenklasse verbucht.
Beispiel:
Kontenklasse 2 beim Industriekontenrahmen (IKR)