Rechnungswesen-Lexikon

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Inventur

1. Allgemeines

Inventur bezeichnet die Bestandsermittlung aller Vermögenswerte und Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt (Abschlusszeitpunkt). Nach dem Handelsrecht (§ 240 HGB) muss eine solche Inventur zu Betriebsbeginn und danach zum Ende jedes Geschäftsjahres sowie bei der Auflösung des Unternehmens erfolgen. Das Ergebnis einer solchen Bestandsaufnahme ist im Inventar (Bestandsverzeichnis) zusammenzustellen.

Eine Inventur wird durchgeführt

  • bei körperlichen Vermögenswerten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren usw.) durch Zählen, Messen oder Wiegen (körperliche Bestandsaufnahme) und

  • bei unkörperlichen Vermögenswerten (Anzahlungen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Guthaben, immateriellen Vermögenswerten, usw.) anhand von Aufzeichnungen und Belegen(Buchinventur).

2. Inventurmethoden

Die Inventur muss grundsätzlich zum Bilanzstichtag (Tag, an dem das Geschäftsjahr endet, z. B. 31.12.) erfolgen (§ 240 Abs. 2 HGB). Da dies aus betriebstechnischen Gründen praktisch nicht möglich ist, gestatten Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Bestandsaufnahme:

Aufnahmemethoden bei der Inventur (§ 240f. HGB)

Stichtagsinventur am Bilanzstichtag
zeitnahe Inventur
Stichprobeninventur
Vereinfachungsverfahren zeitlich verlegte Inventur
permanente Inventur
  • Zeitnahe Inventur: Diese Stichtagsinventur muss nicht am Bilanzstichtag selbst, jedoch innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Stichtag durchgeführt werden. Allerdings muss sichergestellt werden, dass der Bestand zum Bilanzstichtag ermittelt wird, d. h. Veränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme müssen anhand von Belegen o. ä. berücksichtigt werden. (R 30 Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStR)

  • Stichprobeninventur: Hierbei wird der Bestand der Vermögensgegenstände mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren auf der Basis von Stichproben ermittelt. (§ 241 Abs. 1 HGB)

  • Zeitlich vor- oder nachverlegte Inventur: Die Bestandsaufnahme darf innerhalb der letzten drei Monate vor oder der Ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Der ermittelte Bestandswert wird dann auf den Bilanzstichtag hoch- oder zurückgerechnet. (§ 241 Abs. 3 HGB)

Beispiel:

In einem Unternehmen wird zum 30.09. eine Inventur durchgeführt und ein Bestandswert von 1.300.000 EUR ermittelt. Bis zum Bilanzstichtag am 31.12. werden Waren im Wert von 100.000 EUR (netto) eingekauft und aus Verkäufen 200.000 EUR (netto) erlöst. Der Rohaufschlag ist mit 25 % angesetzt.

Berechnung des Bilanzwertes zum 31.12.:

Bestandswert am 30.09 1.300.000 EUR
+ Zukauf 01.10.-31.12 100.000 EUR
./ Verkäufe 01.10.-31.12. (./. Rohaufschlag) 150.000 EUR
Bilanzwert zum 31.12 1.250.000 EUR
  • Permanente Inventur: Bei einer ordnungsgemäßen Lagerbuchführung, in der die Zu- und Abgänge lückenlos nach Tag, Menge und Art erfasst sind, kann die Inventur rechnerisch anhand der Lagerbücher oder -karteien ermittelt werden. Einmal im Wirtschaftsjahr muss allerdings eine körperliche Bestandsaufnahme erfolgen. (§ 241 Abs. 2 HGB)

Die Vereinfachungsverfahren (zeitlich verlegte und permanente Inventur) dürfen nicht durchgeführt werden bei Vorräten, die leicht verderblich sind oder schwinden (z.B. durch Verdunsten), sowie bei besonders wertvollen Wirtschaftsgütern.

3. Vorbereitung der Inventur

  • Aufnahme der Vorräte nach Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen Erzeugnissen und Leistungen, fertigen Erzeugnissen und Waren sowie geleisteten Anzahlungen

  • Erstellen der Inventuranweisungen (erfolgt durch den Inventurleiter):

    • Zeitpunkt der Bestandsaufnahme

    • Aufnahmebereiche und verantwortliche Aufnahmepersonen

    • Benennen der Inventurprüfer (überprüfen stichprobenartig die Richtigkeit der Aufnahme), und

    • Vorbereitung der Aufnahmevordrucke

Die Aufnahmevordrucke werden während der Inventur von den Aufnahmepersonen um die ermittelten Mengen usw. ergänzt und anschließend von ihnen und den Inventurprüfern abgezeichnet. Sie sind zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 und 4 AO).

Siehe auch
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