KonTraG
Inhaltsübersicht
- 1.
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2.
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3.
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4.Wirtschaftsprüfung
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4.1Änderungen durch das KonTraG
- 4.1.1
- 4.1.2
- 4.1.3
- 4.1.4
- 4.1.5
- 4.1.6
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- 5.
- 6.
1. Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und dem Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz – KapAEG) sind im Frühjahr 1998 zwei neue Gesetze verabschiedet worden, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Rechnungslegung und Prüfung deutscher Unternehmen bewirkten. Beide Gesetze berührten vornehmlich (börsennotierte) Kapitalgesellschaften.
Die zunehmende Insolvenzrate deutscher Unternehmen begründete die Reform der Unternehmensüberwachung, die ihren Niederschlag im KonTraG gefunden hat. Die Globalisierung der Märkte bildete den Hintergrund für das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz.
Im folgenden Überblick werden die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen durch die seinerzeit neu eingeführten Vorschriften im HGB kurz dargestellt.
2. Jahresabschluss und Lagebericht
2.1 Änderungen durch das KapAEG
2.1.1 § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung
Ein neu eingefügter Absatz ermöglicht Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Mutterunternehmens sind, die Nichtanwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 bis 289 HGB), der Prüfungsvorschriften (§§ 316 bis 324 HGB) sowie der Offenlegungsbestimmungen (§§ 325 bis 329 HGB). Die Befreiung dieser Rechtsvorschriften ist allerdings an das Erfüllen von fünf Voraussetzungen geknüpft.
Diese Voraussetzungen umfassen die Zustimmung aller Gesellschafter und die Offenlegung des Gesellschafterbeschlusses, Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme, Einbeziehung der Kapitalgesellschaft in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens, Konzernanhangsangabe zur Befreiung sowie die Offenlegung des Konzernabschlusses und des Zustimmungsbeschlusses beim Handelsregister des Tochterunternehmens (befreite Kapitalgesellschaft).
2.2 Änderungen durch das KonTraG
2.2.1 § 272 HGB Eigenkapital
Nach dieser neuen Vorschrift ist es zulässig, Aktien, die zur Einziehung erworben wurden, offen vom Gezeichneten Kapital unter der Bezeichnung Kapitalrückzahlung in Höhe des Nennwertes auszuweisen. Die Differenz aus Kaufpreis und Nennwert kann mit den anderen Gewinnrücklagen verrechnet werden. Weitere Anschaffungskosten sind erfolgswirksam zu verrechnen.
2.2.2 § 285 HGB Sonstige Pflichtangaben im Anhang
In die Berichtspflicht über die Gesamtbezüge der Organmitglieder sind nunmehr auch Bezugsrechte einzubeziehen.
Ferner wurden die Anhangspflichten dahingehend erweitert, dass bei den Aufsichtsratmitgliedern der ausgeübte Beruf mit anzugeben ist. Börsennotierte Aktiengesellschaften haben darüber hinaus über die Mitgliedschaft der Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder in anderen Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien zu berichten.
Börsennotierte Aktiengesellschaften haben Beteiligungen an anderen großen Kapitalgesellschaften aufzuführen, sofern mit der Beteiligung mehr als 5 % der Stimmrechte gehalten werden.
2.2.3 § 289 HGB Lagebericht
Der bisherige Lagebericht ist um einen Risikobericht zu erweitern.
3. Konzernabschluss und Konzernlagebericht
3.1 Änderungen durch das KapAEG
3.1.1 § 291 HGB Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
Die Befreiung der Teilkonzernabschlüsse wird dahingehend erleichtert, dass der befreiende Konzernabschluss des Mutterunternehmens im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Union (primär Konzernbilanzrichtlinie) aufgestellt sein muss. Somit wird nicht mehr eine Übereinstimmung mit den Richtlinien gefordert.
Die Befreiungsvorschrift enthält eine Ergänzung, wonach im Anhang des befreienden Konzernabschlusses vom deutschen Recht abweichend angewandte Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben sind.
3.1.2 § 292a HGB Befreiung von der Aufstellungspflicht
Bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen wird börsennotierten Unternehmen eine weitere Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses eröffnet – auch wenn dessen Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat. Voraussetzung ist u. a., dass der befreiende Konzernabschluss des Mutterunternehmens nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wird, die im Einklang mit der Konzernbilanzrichtlinie stehen. Entscheidend ist die Gleichwertigkeit der Aussagekraft der angewandten Rechnungslegungsmethoden. Die Vorschrift enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz über die Anerkennung der Gleichwertigkeit internationaler Rechnungslegungsgrundsätze.
3.2 Änderungen durch das KonTraG
3.2.1 §297 HGB Inhalt des Konzernabschlusses
Börsennotierte Konzernmutterunternehmen werden zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung und einer Segmentberichterstattung im Anhang verpflichtet.
3.2.2 § 315 HGB Konzernlagebericht
Der Konzernlagebericht beinhaltet zukünftig auch einen Bericht über Risiken der zukünftigen Entwicklung (Risikobericht).
4. Wirtschaftsprüfung
4.1 Änderungen durch das KonTraG
4.1.1 § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
Die Vorschrift besteht in einer vollständigen Neufassung.
Absatz 1: Gegenstand und Umfang der Prüfung sind erweitert worden. In die Jahresabschlussprüfung ist nunmehr auch die Buchführung einzubeziehen. Darüber hinaus sind Ordnungsmäßigkeitsprüfungen hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (Satzung) durchzuführen. Es hat eine problemorientierte Prüfung des Jahresabschlusses auf Unrichtigkeiten und Verstöße zu erfolgen, um Faktoren, die wesentliche Einflüsse auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben, aufzudecken.
Absatz 2: Bei der Prüfung des (Konzern-)Jahresabschlusses hat eine risikoorientierte (Konzern-)Lageberichtsprüfung zu erfolgen. Festzustellen ist, ob der (Konzern-)Lagebericht mit dem (Konzern-)Abschluss und dem Prüfungsergebnis im Einklang steht.
Absatz 3: Daneben ist zu prüfen, inwieweit bei den im Konzernabschluss zusammengefassten Einzelabschlüssen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Konsolidierungsvorschriften beachtet wurden.
Absatz 4: Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird der Prüfungsumfang auf das von diesen einzurichtende interne Überwachungssystem (Risikomanagement) ausgedehnt.
4.1.2 § 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
Nach der Wahl des Abschlussprüfers in der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Prüfungsauftrag zu erteilen.
Nach abgeschlossener Prüfung ist der Prüfungsbericht ohne gesonderte Aufforderung dem Aufsichtsrat auszuhändigen.
4.1.3 § 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer
Bei der Auswahl des Abschlussprüfers sind die Befangenheitskriterien verschärft worden.
Ein Abschlussprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamteinnahmen aus der Prüfung und Beratung eines Unternehmens in den letzten fünf Jahren 30 % (bisher 50 %) betragen.
Darüber hinaus muss bei der Prüfung börsennotierter Aktiengesellschaften spätestens nach sieben Jahren ein obligatorischer interner Prüferwechsel stattfinden.
4.1.4 § 321 HGB Prüfungsbericht
Die Vorschrift besteht in einer vollständigen Neufassung.
Absatz 1: Es hat eine klare schriftliche Berichterstattung über Art, Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu erfolgen. Zudem muss eine Vorabbeurteilung der Plausibilität der dargestellten künftigen Entwicklung des Unternehmens erstellt werden und es besteht eine Mitteilungspflicht des Abschlussprüfers, wenn bei der Abschlussprüfung bestands- oder entwicklungsgefährdende Tatsachen festgestellt werden (problemorientierte Prüfung).
Absatz 2: Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, weiterer geprüfter Unterlagen, des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Prüfung der Einhaltung der Pflichten der gesetzlichen Vertreter. Bei diesen Punkten handelt es sich um den Hauptteil des Prüfungsberichtes. Berichterstattung über die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB.
Erläuterungen der Posten des Jahres- oder Konzernabschlusses, soweit die Lagedarstellung des Unternehmens dadurch erheblich verbessert wird.
Absatz 3: Gesonderter Berichtsteil für die Erläuterung des Gegenstandes, Art und Umfang der Abschlussprüfung.
Absatz 4: Gesonderter Berichtsteil bei börsennotierten Aktiengesellschaften über die Beurteilung des internen Überwachungssystems.
Absatz 5: Unterzeichnung des Prüfungsberichts und Vorlage gegenüber den gesetzlichen Vertretern.
4.1.5 § 322 HGB Bestätigungsvermerk
Die Vorschrift besteht in einer vollständigen Neufassung.
Absatz 1: Das Ergebnis der Abschlussprüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wird in einem gesetzlich vorgegebenen Kernsatz erteilt, indem der Abschlussprüfer erklärt, dass die Prüfung des Jahres- oder Konzernabschlusses zu keinen Einwendungen geführt hat und der Abschluss ein den tatsächliches Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.
Aufnahme eines Bestätigungsberichtes über Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sowie eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses im Bestätigungsvermerk.
Absatz 2: Darstellung von Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder Konzerns gefährden.
Absatz 3: Aufnahme einer Bescheinigung über die zutreffende Darstellung des (Konzern-) Lageberichts.
Absatz 4: Bei Einwendungen nach Abschluss der Prüfung ist der Bestätigungsvermerk, je nach Ausmaß der Einwände, einzuschränken oder zu versagen. Eine Kennzeichnung und Begründung wird in diesen Fällen erforderlich.
Absatz 5: Unterzeichnungspflicht und Aufnahme des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks in den Prüfungsbericht.
4.1.6 § 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
Die Haftung (Ersatzpflicht) bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, begrenzt sich die Ersatzpflicht für fahrlässiges Handeln auf vier Millionen Euro für eine Prüfung.
5. Rechnungslegungsbeirat
Mit dem neuen § 342 HGB wird ein privates Rechnungslegungsgremium vorgesehen (Rechnungslegungsbeirat). Die rechtliche Anerkennung des Rechnungslegungsbeirates obliegt dem Bundesministerium der Justiz. Primäre Aufgaben des Beirates liegen in der Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung von Grundsätzen über die Konzernrechnungslegung, Beratung des Bundesjustizministeriums bei Gesetzgebungsvorhaben zur Rechnungslegung und Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien, insbesondere dem IASB (International Accounting Standards Board).
6. Vorschriften für Unternehmen bestimmter Branchen
Neben den Änderungen und Ergänzungen im HGB, die alle Kapitalgesellschaften betreffen sind ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Rechnungslegung und Prüfung verabschiedet worden.