Neutraler Ertrag

1. Grundlegendes

Neutrale Erträge sind alle (übrigen) Erträge des Unternehmens, die jedoch nichts mit der eigentlichen betrieblichen Aufgabe bzw. dem originären Leistungserstellungsprozess des Unternehmens zu tun haben. Innerhalb der neutralen Erträge unterscheidet man die folgenden drei Arten:

  • betriebsfremde Erträge,

  • periodenfremde Erträge und

  • außerordentliche Erträge.

2. Betriebsfremde Erträge

Unter betriebsfremden Erträgen werden alle Erträge in Bezug auf Vorgänge verstanden, die mit dem eigentlichen Unternehmenszweck überhaupt nichts zu tun haben.

Zu den betriebsfremden Erträgen gehören beispielsweise:

  • Zinserträge,

  • Dividendenerträge,

  • Erträge aus Wertpapierverkäufen,

  • erhaltene Schenkungen und

  • Haus- und Grundstückserträge.

Buchungs-Beispiel:

Ein Unternehmen verkauft Wertpapiere, die sich im Umlaufvermögen befinden, in Höhe von 20.000 EURO (Buchwert) für 25.000 EURO.

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Bank 25.000 EUR Wertpapiere des UV 20.000 EUR
Betriebsfremde Erträge 5.000 EUR

Erläuterung:

Der über dem Bilanzwert liegende Verkaufspreis stellt für das Unternehmen einen Ertrag dar, denn in der Höhe des Verkaufsgewinnes fließt dem Unternehmen Geld zu. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Zweckertrag, weil dieser Vorgang mit der Erstellung einer Leistung (Produkt und/oder Dienstleistung) nicht unmittelbar zusammenhängt.

3. Periodenfremde Erträge

Unter periodenfremden Erträgen werden alle Erträge mit Bezug zu Vorgängen verstanden, die zwar durch den Unternehmenszweck verursacht wurden, jedoch nicht der laufenden Periode (dem Geschäftsjahr des Unternehmens) zuzurechnen sind. Sie betreffen entweder vergangene oder zukünftige Zeitperioden (Geschäftsjahre).

Diese Erträge dürfen also keinesfalls im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigt werden. Diese Erträge müssen abgegrenzt, d.h. den Zeitperioden zugeordnet werden, in denen sie ganz oder teilweise erwirtschaftet wurden.

Zu den periodenfremden Erträgen gehören beispielsweise:

  • Steuererstattungen für vergangene Jahre

  • Versicherungserstattungen für Schadensereignisse in Vorjahren

  • Beitragserstattungen für vergangene Zeitperioden

Buchungs-Beispiel (zukünftige Zeitperiode):

Ein Unternehmen vermietet eine derzeit nicht benötigte Lagerhalle. Der Mieter zahlt die Miete in Höhe von 3.000 EURO für den Zeitraum Januar 08 im Dezember 07.

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Bank 3.000 EUR Periodenfremde Erträge 3.000 EUR

Erläuterung:

Würde dieser Vorgang im Dezember 07 als Ertrag gebucht, so wären die Erträge des Jahres 07 um diesen Betrag zu hoch, die Erträge des Jahres 08 dagegen zu niedrig angesetzt.

Buchungs-Beispiel (vergangene Zeitperiode):

Ein Unternehmen erhält im Oktober 08 eine Steuererstattung des Finanzamtes in Höhe von 12.000 EUR für das Jahr 06.

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Bank 12.000 EUR Periodenfremde Erträge 12.000 EUR

Erläuterung:

Würden dieser Vorgang im Oktober 08 als Ertrag gebucht, so wären die Erträge des Jahres 08 um diesen Betrag zu hoch angesetzt. Die Erträge des Jahres 06 können allerdings nicht mehr verändert werden, da dieses Jahr ertragsmäßig abgeschlossen ist. Trotzdem muss dieser Vorgang auf ein gesondertes Konto gebucht werden, das nicht in die betriebliche Erfolgsrechnung des Jahres 08 einbezogen wird.

4. Außerordentliche Erträge

Unter den außerordentlichen Erträgen werden alle Erträge mit Bezug zu Vorgängen zusammengefasst, die zwar ebenfalls durch den Zweck des Unternehmens verursacht wurden, die jedoch für den normalen betrieblichen Ablauf des Unternehmens unüblich sind.

Würde ein solcher außerordentlicher Ertrag in der Erfolgsrechnung des aktuellen Geschäftsjahres berücksichtigt werden, so entstünde ein unzutreffendes Bild. Die Vergleichbarkeit des Ertragsverlaufes würde beeinträchtigt. Dies um so mehr, je höher der außerordentliche Ertrag ist.

Beispiele für außerordentliche Erträge sind:

  • Gewinne aus der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder von bedeutenden Beteiligungen,

  • Erträge auf Grund des Ausgangs eines für das Unternehmen existenziellen Prozesses,

  • Erträge auf Grund eines allgemeinen Forderungsverzichts der Gläubiger (Sanierungsgewinn),

  • Einmalige Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Umstrukturierung von Betrieben.

§ 277 Abs. 4 HGB schreibt vor, dass außerordentliche Erträge der Höhe und der Art nach im Anhang erläutert werden müssen. Dies gilt immer dann, wenn die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus gilt dies auch für diejenigen Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.

Buchungs-Beispiel:

Im Jahre 08 verkauft ein Unternehmen eine nicht mehr benötigte, bereits abgeschriebene, Produktionsanlage für 150.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Bank 178.500 EUR Betrieblich außerordentliche Erträge 150.000 EUR
Umsatzsteuer 28.500 EUR

Erläuterung:

Dieser außerordentliche Ertrag darf die Erfolgsrechnung des Jahres 08 nicht beeinflussen. Da dieses Ereignis nicht in jedem Jahr eintritt, ist es für den Betriebsablauf untypisch und demzufolge von der laufenden Erfolgsrechnung abzugrenzen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten für die drei vorgenannten Arten des neutralen Ertrages in der Finanzbuchführung unbedingt getrennte Konten vorgesehen werden. Die neutralen Erträge werden wie die neutralen Aufwendungen in einer gesonderten Kontenklasse (z. B. Kontenklasse 2 beim Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie – GKR -) verbucht. Ebenso die weiteren neutralen Erträge, beispielsweise die regelmäßig vorkommenden Zinserträge und die Skontoerträge.

In der kurzfristigen Erfolgsrechnung (interne Berechnungen) des Unternehmens sind grundsätzlich nur die Betriebserträge zu übernehmen, alle anderen Erträge sind als neutrale Erträge zu behandeln und auszusondern.

In der Buchführung des Unternehmens und bei der Bilanzierung dürfen die Erträge erst dann erfasst werden, wenn diese auch tatsächlich realisiert sind (Realisationsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Nach den Änderungen des Bilanzrichtliniengesetzes sollen in der Bilanz als außerordentliche Erträge nur noch solche Erträge ausgewiesen werden, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegen. Als Folge dieser Einschränkung werden deshalb unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ Beträge aufgenommen, die früher den außerordentlichen Erträgen zugewiesen wurden (z.B. sogenannte aperiodische Erträge).

4.1 Behandlung im Jahresabschluss

Der neutrale Ertrag findet sich im Jahresabschluss bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht in einem eigenständigen Ausweisposten wieder. Er wird im neutralen Ergebnis dargestellt, wo er den neutralen Aufwendungen gegenübergestellt wird.

4.2 Erträge aus Anlagenabgang

Ein Sonderfall der außerordentlichen Erträge sind die Erträge, die sich aus dem Abgang von Anlagegütern ergeben. Dies betrifft die Erträge, die durch Verkauf oder alternativ die Entnahme von Anlagegütern des Unternehmens entstehen, wenn der Verkaufserlös über dem jeweiligen Restbuchwert liegt. Hier sollte das Unternehmen, insbesondere auch wegen der Prüfung des Finanzamtes, eine präzise und nachvollziehbare Buchung sicherstellen. Gleiches gilt im Übrigen für Aufwendungen aus Anlagenabgang, wenn der Verkaufswert unter dem Restbuchwert liegt.

Siehe auch

Aufwand

Ertrag

Neutraler Aufwand

Neutrales Ergebnis

Zurück
Nach oben