Rechnungsabgrenzung

Rechnungsabgrenzungen sind notwendig, wenn am Bilanzstichtag zeitliche Diskrepanzen zwischen Ausgaben und Aufwendungen einerseits undEinnahmen undErträgen andererseits vorliegen. Durch den zum Bilanzstichtag erfolgenden Jahresabschluss werden Zahlungsvorgänge und Erfolgswirkungen getrennt. Zur zeitlich richtigen Erfolgsermittlung werden so genannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet. Die Rechnungsabgrenzung ist erforderlich in der Handelsbilanz (§ 250 HGB) wie auch in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 5 EStG).

1. Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

Sie liegen vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um Einnahmen oder Ausgaben, die vor dem Bilanzstichtag zu Stande kamen.

  • Die Einnahmen oder Ausgaben werden erst nach dem Bilanzstichtag erfolgswirksam.

  • Der Erfolg (Aufwendungen und Erträge) betrifft eine Zeit nach dem Bilanzstichtag.

Als transitorische Rechnungsabgrenzungsposten kommen mithin in Betracht: Mieten, Zinsen, Honorare, Beiträge, Gebühren, Versicherungsprämien, Kfz-Steuern.

Für transitorische Rechnungsabgrenzungsposten besteht nach dem Bilanzierungsgrundsatz der Vollständigkeit eine Bilanzierungspflicht. Ausnahmen bilden in der Handelsbilanz das Disagio und in der Handels- und Steuerbilanz so genannte Bagatellbeträge.

Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Aktivseite der Bilanz (aktive Rechnungsabgrenzungsposten) oder auf der Passivseite der Bilanz (passive Rechnungsabgrenzungsposten) ausgewiesen. Sie werden im Rahmen der vorbereitenden Buchungen für den Jahresabschluss bei der Aufstellung der Bilanz gebildet. Organisatorisch ist es zweckmäßig, bereits während des laufenden Geschäftsjahres jeden Geschäftsvorfall daraufhin zu untersuchen, ob dabei eine transitorische Rechnungsabgrenzung erforderlich wird.

2. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Sie werden immer dann gebildet, wenn Ausgaben vor dem Bilanzstichtag geleistet werden, die erst Aufwendungen für das folgende Geschäftsjahr darstellen.

Beispiel:

Ein Unternehmen zahlt Beiträge für die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 in Höhe von 10.000 EUR.

Buchung des Prämienaufwandes bei Zahlung des Beitrags:

Beiträge zur BG 10.000 EUR an Bank 10.000 EUR

Die aktive Rechnungsabgrenzung betrifft den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008, also 6/12 von 10.000 EUR = 5.000 EUR. Im Rahmen der Buchungen zum Jahresabschluss ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Buchung des aktiven RAP:

aktive RAP 5.000 EUR an Beiträge zur BG 5.000 EUR

Im Jahr 2008 wird der aktive RAP wieder aufgelöst

Buchung bei Auflösung des aktiven RAP:

Beiträge zur BG 5.000 EUR an aktive RAP 5.000 EUR

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten müssen nach Steuerrecht beispielsweise gebildet werden bei als Aufwand zu berücksichtigenden Zöllen und Verbrauchsteuern (wenn sie auf Vorratsvermögen entfallen), bei Umsatzsteuern auf enthaltene Anzahlungen und bei Disagios (Darlehn). Nach Handelsrecht gibt es hinsichtlich jener Zölle und Verbrauchsteuern, die nicht von vornherein Anschaffungskosten darstellen (z. B. Einfuhrzölle, Branntweinsteuer), sowie der Umsatzsteuer auf Auszahlungen und des Disagios ein Wahlrecht: Sie können sowohl als aktive RAP gebucht als auch sofort als Aufwand geltend gemacht werden. Sie werden in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Buchstaben C. ausgewiesen.

3. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Sie werden immer dann gebildet, wenn Einnahmen vor dem Bilanzstichtag erfolgen und einen Ertrag erst nach dem Bilanzstichtag bringen.

Beispiel:

Ein Unternehmen erhält auf Grund eines Lizenzvertrages Zahlungen in Höhe von 60.000 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2008. Passiv abzugrenzen sind 8/12 von 60.000 EUR = 40.000 EUR. Bei den Buchungen zum Jahresabschluss ist ein passiver RAP zu bilden.

Buchung des passiven RAP:

Lizenzerträge 40.000 EUR an passive RAP 40.000 EUR

Im Jahr 2008 wird der passive RAP wieder aufgelöst.

Buchung bei Auflösung des passiven RAP:

passive RAP 40.000 EUR an Lizenzerträge 40.000 EUR

Passive Rechnungsabgrenzungsposten werden in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Buchstaben D. ausgewiesen.

4. Antizipative Rechnungsabgrenzung

Antizipative Rechnungsabgrenzungen werden für Erträge und Aufwendungen gebildet, die wirtschaftlich in das abzuschließende Geschäftsjahr gehören, aber erst im Folgejahr als Einnahmen oder Ausgaben anfallen. Im Rahmen der vorbereitenden Buchungen zum Jahresabschluss müssen die Ertrags- und Aufwandskonten daraufhin geprüft werden, ob Beträge erfasst sind, die noch die laufende Bilanzierungsperiode betreffen.

Antizipative Vorgänge werden erfasst als sonstige Forderungen bzw. sonstige Verbindlichkeiten. Sie dürfen weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden.

In der betrieblichen Praxis kommen solche antizipativen Posten vor bei Honoraren, Gebühren, Versicherungen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen u. ä.

Beispiel:

Sonstige Verbindlichkeiten: Ein Unternehmen zahlt eine Miete von 60.000 EUR nachträglich am 31.01.2008 für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 31.01.2008.

Buchung im Jahr 2001:

Mietaufwand 40.000 EUR an sonstige Verbindlichkeiten 40.000 EUR

Buchung bei Zahlung am 31.01.2008:

sonstige Verbindlk 40.000 EUR
und Mietaufwand 20.000 EUR an Bank 60.000 EUR

Sonstige Forderungen: Ein Unternehmen hat eine Darlehnsforderung bilanziert. Für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 werden am 30.11.2008 Darlehnszinsen in Höhe von 6.000 EUR vereinnahmt.

Buchung im Jahr 2007:

sonst. Forderungen 500 EUR an Zinserträge 500 EUR

Buchung bei Zahlung am 30.11.2008:

Zinserträge 6.000 EUR an sonst. Forderungen 500 EUR
und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.500 EUR
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