Rechnungswesen-Lexikon

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Rentenkauf

Renten sind periodisch wiederkehrende Bezüge, die auf einem einheitlichen Rentenstammrecht beruhen und auf die der Empfänger für den vereinbarten Zeitraum (Zeitrenten: mindestens zehn Jahre; Leibrenten: auf Lebenszeit) Anspruch hat.

Buchmäßig werden unterschieden:

  • privat veranlasste Renten, die – so weit die Zahlungen über betriebliche Konten laufen – in der Buchführung als Entnahmen bzw. Einlagen zu erfassen sind, und

  • betrieblich veranlasste Renten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder der Veräußerung von Beteiligungen entstanden sind und deren buchmäßige und steuerliche Behandlung komplizierter ist.

Betriebliche Renten werden untergliedert in Versorgungsrenten und Veräußerungsrenten:

1. Betriebliche Versorgungsrente

Die Rentenzahlung erfolgt nicht als Gegenleistung für übernommene Wirtschaftsgüter, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts des Veräußerers auf Grund seiner Verdienste um das Unternehmen. Da man davon ausgehen kann, dass die Zahlung einer Versorgungsrente keine betrieblichen, sondern vorrangig private Gründe hat, werden die Zahlungen beim Erwerber als Entnahmen (nach § 10 EStG u.U. als Sonderausgaben absetzbar), beim Veräußerer als Einkünfte (§ 22 EStG) angesehen.

2. Betriebliche Veräußerungsrente

Eine betriebliche Veräußerungsrente stellt die Gegenleistung für den Wert eines veräußerten betrieblichen Wirtschaftsgutes dar. Das gegen eine Rente erworbene Wirtschaftsgut ist dabei mit dem Rentenbarwert zu bewerten, der sich jährlich um eine bestimmte Summe vermindert (z. B. Rentenbarwert im Zeitpunkt des Erwerbs: 100.000 EUR, nach einem Jahr: 90.000 EUR, nach zwei Jahren: 80.000 EUR). Die Differenz zwischen dem Rentenbarwert am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres ist gewinnerhöhend (beim Erwerber) bzw. gewinnmindernd (beim Veräußerer) aufzulösen. Dieser Gewinn oder Verlust stellt den Zinsanteil dar, der in der Rentenzahlung enthalten ist.

Beispiel:

X verkauft an Y am 30.04.2011 ein unbebautes betriebliches Grundstück (Buchwert: 50.000 EUR) gegen Zahlung einer monatlichen betrieblichen Veräußerungsrente von 2.000 EUR, die erstmals am 01.05.2011 fällig wird. Der Rentenbarwert beträgt am 30.04.2011 = 100.000 EUR, am 31.12.2011 = 90.000 EUR, am 31.12.2012 = 80.000 EUR.

Buchung beim Veräußerer X

am 30.4.2011:

Sonstige Forderungen 100.000 EUR an Grundstück 50.000 EUR
außerordentlicher Ertrag 50.000 EUR

Rentenzahlungen bis 31.12.2011:

Bank 16.000 EUR an Rentenerträge 16.000 EUR

Abschlussbuchung am 31.12.2011:

Rentenerträge 10.000 EUR an sonst. Forderungen 10.000 EUR

Gewinn für X in 2011: 6.000 EUR

Buchung beim Erwerber Y

am 30.04.2011:

Grundstück 100.000 EUR an sonst. Verbindlichkeiten 100.000 EUR

Rentenzahlungen bis 31.12.2011:

außerordentlicher Aufwand 16.000 EUR an Bank 16.000 EUR

Abschlussbuchung am 31.12.2011:

sonst. Verbindlichkeiten 10.000 EUR an außerordentlicher Ertrag 10.000 EUR

Verlust für Y in 2011: 6.000 EUR

3. Änderung der Rentenzahlung auf Grund einer Wertsicherungsklausel

Eine Wertsicherungsklausel beinhaltet die Anpassung der Rentenzahlung an sich nachhaltig ändernde Wertverhältnisse (z.B. steigende Inflationsraten). Ist eine solche Klausel vereinbart, ändern sich die Rentenzahlungen. Der Rentenbarwert muss neu errechnet und voll erfolgswirksam bilanziert werden, die Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter bleiben unverändert.

Beispiel:

Auf Grund der Wertsicherungsklausel erhöht sich in dem oben dargestellten Beispiel die monatliche Rentenzahlung ab 1.10.2012 von monatlich 2.000 EUR auf 2.400 EUR. Gleichzeitig wird der Rentenbarwert um 10.000 EUR erhöht.

Buchung beim Veräußerer X

sonst. Forderungen 10.000 EUR an Rentenerträge 10.000 EUR

Buchung beim Erwerber Y

außerordentlicher Aufwand 10.000 EUR an sonst. Verbindlichkeiten 10.000 EUR

4. Vorzeitiger Wegfall der Rentenschuld

Die Rentenverpflichtung des Erwerbers kann vorzeitig wegfallen, wenn beispielsweise der Veräußerer vor Ablauf der Lebenszeit, die der versicherungsmathematischen Berechnung des Rentenbarwertes zu Grunde lag, stirbt. In einem solchen Fall ist die restliche Rentenverpflichtung beim Erwerber gewinnerhöhend aufzulösen.

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