Rechnungswesen-Lexikon

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Share Deal

Der Erwerb ganzer Unternehmen (oder von Unternehmensteilen) im Wege des Anteils- bzw. Beteiligungserwerbs wird als Share Deal bezeichnet. Im Unterschied hierzu wird bei einem Asset Deal der Erwerb durch die Übernahme der einzelnen Aktiva und Schulden im Wege der Singularsukzession vorgenommen.

Bei einem Share Deal werden somit nicht einzelne Aktiva und Passiva übernommen, sondern die gesellschaftsrechtliche Beteiligung stellt den rechtlichen Kaufgegenstand dar – es liegt regelmäßig ein Rechtskauf gem. §§ 433 Abs. 1 i.V.m. 453 BGB vor. Die Identität des übernommenen Unternehmens bleibt bestehen.

Handelsrechtlich handelt es sich bei dem Kapitalanteilserwerb um Anlagevermögen, das regelmäßig als Beteiligung im Rahmen der Finanzanlagen auszuweisen ist (§§ 271 Abs. 1 i.V.m. 266 Abs. 2 A. III. 3 HGB). Im Einzelabschluss des erwerbenden Unternehmens erfolgt der Ansatz der Beteiligung zu den Anschaffungskosten – ein separater Ausweis eines Geschäfts-oder Firmenwertes ist im Einzelabschluss nicht möglich.

In einem IFRS-Einzelabschluss ist die im Rahmen eines Share-Deals erworbene Beteiligung als „Financial Asset“ auszuweisen und wahlweise entweder

  1. zu Anschaffungskosten oder

  2. gem. IAS 39 – bevorzugt zum beizulegenden Zeitwert – zu bewerten (IAS 27.37).

In einen handelsrechtlichen Konzernabschluss ist die im Rahmen eines Share-Deals erworbene Beteiligung in Abhängigkeit von der Unternehmensbeziehung wie folgt einzubeziehen:

  1. bei Tochterunternehmen durch Vollkonsolidierung,

  2. bei Gemeischaftsunternehmen durch Quotenkonsolidierung (oder Equity-Methode),

  3. bei assoziierten Unternehmen auf Basis der Equity-Methode, oder

  4. bei einer „einfachen“ Beteiligung zu Anschaffungskosten.

In einem IFRS-Konzernabschluss ergeben sich grundsätzlich die gleichen Bilanzierungsmöglichkeiten, wobei bzgl. Variante (4) ein Ansatz alternativ zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert möglich ist (Verweis auf IAS 39). Darüber hinaus sind ggf. die Sondervorschriften des IFRS 5 zu beachten. Weiterhin wird ab 2014 mit zwingender Anwendung des IFRS 11 eine Quotenkonsolidierung nicht mehr möglich sein.

Siehe auch

Asset DealEinzelabschlussKonzernabschluss

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