Steuerbilanz
Die Steuerbilanz ist die nach steuerlichen Grundsätzen korrigierte Handelsbilanz (Jahresabschluss) und dient der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaften), die Einkommensteuer (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) und die Gewerbeertragsteuer.
Die grundlegenden steuerrechtlichen Buchführungspflichten sind in der Abgabenordnung (AO) festgeschrieben (Buchführungspflicht).
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB haben die Wahl, eine getrennte Steuerbilanz oder eine Einheitsbilanz, die Handels- und Steuerbilanz vereint, anzufertigen und vorzulegen (in diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach BilMoG und dem Wegfall der „umgekehrten Maßgeblichkeit“ eine Einheitsbilanz nur noch in seltenen Ausnahemfällen möglich ist).
Die Ableitung der Steuerbilanz aus der Handelsbilanz kann auf zwei Wegen erfolgen:
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Die Bilanz- und Wertansätze der Handelsbilanz werden durch Zusätze oder Anmerkungen an die steuerlichen Vorschriften angepasst (§ 60 Abs. 2 EStDV), oder
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die Steuerbilanz wird durch eine eigene Steuerbuchführung auf buchhalterischem Wege direkt erstellt.
Zu beachten ist dabei das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), d. h. die Priorität der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften. Es darf nur dann durchbrochen werden, wenn zwingende steuerliche Vorschriften bzw. die Steuerrechtsprechung vom Handelsrecht abweichen. Eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips erfolgte vor dem BilMoG beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen steuerrechtliche Bilanzierungsvergünstigungen nur in Anspruch nehmen darf, falls in gleicher Weise auch in der Handelsbilanz bilanziert ist. Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.) wurde im Zuge des BilMoG mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, abgeschafft.
Die Steuerbilanz ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen, da sonst keine ordnungsgemäße Buchführung mehr vorliegt.
Die Steuerbilanz ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss beim Finanzamt einzureichen.