4-III-Rechnung – Anlagevermögen
§ 4 Abs. 3 EStG
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens stellen auch bei der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG bei der Verausgabung keine Betriebsausgaben dar (R 4.5 Abs. 3 EStR). Die umsatzsteuerlich nichtabzugsfähige Vorsteuer gehört zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (R 9b Abs. 1 Satz 1 EStR), die umsatzsteuerlich abzugsfähige Vorsteuer gehört hingegen nicht dazu (§ 9b Abs. 1 EStG). Sie stellt im Zeitpunkt des Abflusses eine gesonderte Betriebsaugabe dar.
2. Abnutzbares Anlagevermögen
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind lediglich über die AfA als Betriebsaugabe zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Bei der Überschussrechnung kommt auch die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung (R 6.13 EStR). Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens handeln. Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzungsfähig sein.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige kauft einen PC für 1.000 EUR sowie ein separates Kombigerät für 200 EUR (= selbstständiges Fax-, Druck-, Scanner- und Kopiergerät). Das Kombigerät ist selbstständig nutzungsfähig.
Das Wirtschaftsgut muss geringwertig sein, d.h. die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, vermindert um die darin enthaltene Vorsteuer, dürfen 410 EUR nicht übersteigen. Bei der Überprüfung des Grenzbetrags ist stets vom Nettowert auszugehen. Ob die entsprechende Vorsteuer umsatzsteuerlich abzugsfähig ist oder nicht, ist unerheblich (R 9b EStR Abs. 2. Satz 2 EStR).
Das Wirtschaftsgut muss unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und den Anschaffungskosten/Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis ausgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz ist die GWG-Grenze bei Gewinneinkunftsarten auf 150 EUR herabgesetzt worden (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis 1.000 EUR ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist (§ 6 Abs. 2a EStG). Für Überschusseinkünfte gilt hingegen weiterhin eine GWG-Grenze von 410 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). Die Bildung eines Sammelpostens ist im Bereich der Überschusseinkünfte nicht vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde aber § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG wie folgt gefasst: „Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.“ Die Änderung gilt, wenn eine Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wird, für entsprechende Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12. 2007 angeschafft bzw. in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Bei Neuanschaffungen ab 2010 kann bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und bei einer Einnahmenüberschussrechnung ein Sofortabzug bei einigen selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen oder ein sog. Sammelposten gebildet werden. Es besteht also ein Wahlrecht.
Die degressive AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das 3-fache der linearen AfA (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung). Wirtschaftsgüter, die im VZ 2008 angeschafft oder hergestellt werden, können nicht degressiv abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive AfA durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ wieder eingeführt worden (das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal i.H.v. 25 %).
3. Nicht abnutzbare Anlagegüter
Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und der Anschaffungskosten/Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
4. Veräußerung
Als Betriebseinnahmen sind bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die Veräußerungspreise zu erfassen (H 16 Abs. 2 EStH).
Bei der Veräußerung von Anlagegütern sind im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgabe zu erfassen der um die AfA geminderte Restwert bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens und die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Beispiel:
Abnutzbares Anlagevermögen: Ein „Überschussrechner“ erwirbt ein Kfz für 30.000 EUR. Das Kfz gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Im Erst- und Zweitjahr hat er zutreffend je 5.000 EUR AfA vorgenommen. Im Drittjahr verkauft er im Januar das Kfz für 21.000 EUR. Ermittlung des Veräußerungsgewinns:Betriebseinnahme = 21.000 EUR; Betriebsausgabe AK 30.000 EUR – AfA 10.000 EUR = 20.000 EUR; Veräußerungsgewinn = 1.000 EUR.
Beispiel:
Das Betriebsgrundstück wird zum 30.09.2012 für 400.000 EUR verkauft. Der Kaufpreis wird am 05.10.2012 gutgeschrieben. Der Grund und Boden war 1982 für 100.000 EUR erworben worden. Die fortgeführten Gebäude-Herstellungskosten betragen am 31.12.2011 150.000 EUR. Die lineare AfA beträgt 4.000 EUR jährlich. Der Verkaufpreis in Höhe von 400.000 EUR stellt bei Zufluss am 05.10.2012 eine Betriebseinnahme dar. Die zeitanteilige AfA in Höhe von 3.000 EUR, der Gebäuderestwert zum 30.09.2012 in Höhe von 147.000 EUR sowie die Anschaffungskosten des Grund und Bodens in Höhe von 100.000 EUR sind im Jahr 2012 als Betriebsausgaben zu erfassen.