4-III-Rechnung – Betriebsvermögen
§ 4 Abs. 3 EStG
Wirtschaftsgüter, die notwendiges Betriebsvermögen darstellen (mehr als 50-%ige betriebliche Nutzung), sind auch bei § 4 Abs. 3 EStGnotwendiges Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, können bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert werden.
Hinweis:
Mit Urteil vom 02.10.2003 – IV R 13/03 hat der BFH entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide aber aus, wenn das Wirtschaftsgut in geringfügigem Umfang, d.h. zu weniger als 10 v.H., betrieblich genutzt werde. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen sei in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.
Der Aufwand für die betriebliche Nutzung eines privaten Wirtschaftsgutes, z.B. Pkw, ist natürlich Betriebsausgabe.
Wirtschaftsgüter, die bei einem Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögen waren (also auch gewillkürtes Betriebsvermögen), bleiben bei Wechsel zur Überschussrechnung Betriebsvermögen, wenn sie weiterhin betrieblich genutzt und nicht zum notwendigen Privatvermögen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Wechsel der Gewinnermittlungsart führt zu keiner Entnahme. Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens bleiben bei§ 4 Abs. 3 EStG Betriebsvermögen, auch wenn der betriebliche Nutzungsanteil unter 50 % bis mindestens 10 % sinkt.
Beispiel:
Ein Arzt mit Überschussrechnung nutzt seinen Pkw zu 80 % betrieblich und zu 20 % für Privatfahrten. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fallen nicht an, weil er seine Praxis neben dem Wohnhaus hat. Der Pkw hat 60.000 EUR brutto gekostet. Da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist er notwendiges Betriebsvermögen. Die gesamten Pkw-Kosten sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für die Privatfahrten muss jedoch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als Entnahme angesetzt werden: 12 x 600 EUR = 7.200 EUR. Etwas anderes gilt, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und ein Fahrtenbuch geführt wird.