4-III-Rechnung – Durchlaufender Posten
§ 4 Abs. 3 EStG
Werden bei der Einnahmenüberschussrechnung Gelder vereinnahmt, die der Freiberufler oder (Klein-)Gewerbetreibende in fremden Namen und für fremde Rechnung verausgabt hat oder hat er Gelder in fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt, die er wieder verausgabt, stellt der jeweilige Zufluss keine Betriebseinnahme und der entsprechende Abfluss keine Betriebsausgabe dar (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG). Wichtig ist, dass eine unmittelbare Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen dem Geschäftspartner des Steuerpflichtigen und dem Dritten besteht. Es handelt sich dann um sog. durchlaufende Posten.
Keine Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben liegen vor bei Zufluss/Abfluss von Beträgen,
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die im Namen und
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für Rechnung eines anderen
vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Beispiele:
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Mandant zahlt Gerichtsvorschüsse an Rechtsanwalt.
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Kfz-Händler verausgabt für den Kfz-Halter Zulassungsgebühren.
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Architekt verausgabt für den Bauherrn Baugenehmigungsgebühren.
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Tankstellenpächter verkauft Treibstoff einer Mineralölgesellschaft.
Keine durchlaufenden Posten sind:
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Umsatzsteuer
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Telefon- und Portokostenersatz (= eigene Kosten)
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Fahrtkostenersatz
Hinweis:
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten dar.
Hat der „Überschussrechner“ Gelder in fremden Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, so kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen. Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr dann doch erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen (R 4.5 Abs. 2 Satz 3 u. 4 EStR).