4-III-Rechnung – Entnahmen

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

Die Herausnahme von Geld aus dem Betriebsvermögen hat im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Bedeutung für die Gewinnermittlung. Dagegen handelt es sich bei einer Sachentnahme um einen veräußerungsähnlichen Vorgang.

Der Entnahmewert ist als fiktive Betriebseinnahme im Jahr der Entnahme zu erfassen. Der Entnahmewert ist dabei grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich überlassen wird.

Bei der Entnahme von Anlagevermögen sind im Zeitpunkt der Entnahme der um die AfA geminderte Restwert bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens oder die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Dagegen sind bei der Entnahme von Umlaufvermögen im Zeitpunkt der Entnahme keine Betriebsausgaben zu verbuchen, weil die Anschaffungs-/Herstellungskosten bereits im Zeitpunkt ihrer Verausgabung als Betriebsausgabe berücksichtigt worden sind. Es ist aber zu beachten, dass neuerdings die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten

  1. für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie

  2. für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

auch erst im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG). Dies gilt für die Wirtschaftsgüter, die nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Auch einer sog. Nutzungsentnahme folgt eine fiktive Betriebseinnahme bzw. eine Betriebsausgaben-Kürzung in Höhe der anteiligen auf die betriebsfremde Verwendung des Wirtschaftsguts entfallenden Selbstkosten.

Die Umsatzsteuer auf die Umsätze, bei denen es sich um Entnahmen handelt, darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den Gewinn nicht mindern. Daher ist die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer-Zahllast um die Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, zu kürzen und nur in der gekürzten Höhe Betriebsausgabe.

Wird die Entnahme als fiktive Betriebseinnahme zuzüglich der USt im Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe angesetzt, muss in diesem Fall die Umsatzsteuerzahllast bei Zahlung an das Finanzamt nicht mehr berichtigt werden.

Sachverhalt

Folge

Abnutzbare WG

Entnahmewert = fiktive Betriebseinnahme (BE); ggf. AfA bis Entnahmezeitpunkt = Betriebsausgabe (BA)

Nicht abnutzbare WG

Entnahmewert = fiktive BE ;urspr. AK = BA

Forderungen

Entnahmewert = fiktive BE

Geld

Keine Auswirkung auf Gewinn

Waren

Entnahmewert = fiktive BE

Aufwands- oder Nutzungsentnahme

Privatanteil der Kosten = BE

Nicht abziehbare Geschenke

Entnahmewert = fiktive BE

Der als Privatentnahme = Betriebseinnahme bei der Privatnutung eines Firmenfahrzeugs zu erfassende Betrag wird grundsätzlich durch eine typisierende Methode (pauschal) ermittelt und beträgt monatlich 1% des Brutto-Listenpreises des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer). Anstelle der pauschalen Ermittlung können Sie wahlweise die tatsächlich für Ihre Privatfahrten angefallenen Kosten ansetzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten durch ein Fahrtenbuch nachweisen (Einzelnachweis).

Beispiel: Unternehmer U nutzt einen überwiegend für betriebliche Zwecke eingesetzten Firmenwagen auch für private Zwecke. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Der Nutzungsvorteil wird pauschal wie folgt berücksichtigt:
Listenpreis: 50.000 EUR x 1 % 12 Monate = 6.000 EUR.

Befindet sich ein Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10% bis zu 50%), ist der Entnahmewert für die private Nutzung zwingend mit dem Teilwert zu ermitteln, d.h. mit den auf die private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Eine pauschale Wertermittlung nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ist in diesen Fällen nicht zulässig. Der betriebliche Nutzungsanteil ist in diesen Fällen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hierfür aber nicht zwingend erforderlich. Als Erleichterung in der Umsetzung hat die Finanzverwaltung u.a. zugelassen, dass der Unternehmer/Freiberufler für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über die private/betriebliche Nutzung des Fahrzeugs führt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind dabei ausschließlich der betrieblichen Nutzung zuzuordnen.

Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 30.000 EUR, Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von 10.000 EUR und folgender Nutzung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet:

Gesamtfahrleistung

20.000 km

Fahrten Wohnung – Betrieb

4.000 km (200 Tage à 20 gefahrene km)

Weitere betriebliche Fahrten

5.000 km

Private PKW-Nutzung:

Privatanteil 55 % von 10.000 EUR (Privatentnahme)
(11.000 : 20.000)

5.500 EUR

Fahrten Wohnung – Betrieb:
Anteil 20% von 10.000 EUR
(4.000 : 20.000)

2.000 EUR

abzüglich Entfernungspauschale
(200 Tage x 10 km x 0,30 EUR)

600 EUR

Nicht abziehbare Betriebsausgabe

1.400 EUR

1.400 EUR

PKW-Nutzung erhöht den Gewinn um

6.900 EUR

Übersteigen der private, nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelte Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die gesamten, tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug, werden als Gewinn erhöhende Entnahme höchstens die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs angesetzt (sog. Deckelungsregelung).

Hinweis:

Sofern im Zeitpunkt der Anschaffung eines betrieblichen Kfz davon auszugehen ist, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50% beträgt, sollte erwogen werden, das Fahrzeug ggf. als Privatvermögen zu behandeln und die betrieblichen Fahrten mit dem Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer bzw. den höheren individuellen tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Dies hat auch zur Folge, dass es bei späterer Veräußerung – auch wenn der Veräußerungspreis den „Buchwert“ übersteigt – nicht zu einer Erhöhung des betrieblichen Gewinns kommen kann.

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