4-III-Rechnung – Tauschvorgänge
§ 4 Abs. 3 EStG
Bei Tauschvorgängen auch im Rahmen der Überschussrechnung stellt der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes die Anschaffungskosten für das erworbene Wirtschaftsgut dar (§ 6 Abs. 6 EStG, H 4.5 Abs. 2 „Tauschvorgänge“ EStH). Diese Definition der Anschaffungskosten macht es erforderlich, den Zufluss von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Tausches mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes zu bestimmen.
Allerdings werden bei Tauschvorgängen und tauschähnlichen Geschäften regelmäßig die hingegebenen Wirtschaftsgüter und die erlangten Wirtschaftsgüter (ggf. unter Einbeziehung von Baraufgaben) gleichwertig sein. In derartigen Fällen lässt sich ein Tausch vereinfacht durchaus als einabgekürzter Zahlungsweg ansehen. Wie bei einem Verkauf gegen Geld entstehen zunächst in Höhe der noch nicht als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Wirtschaftsguts Betriebsausgaben (Restwert des abnutzbaren Anlagevermögens).
Vergleichbar mit einem Verkauf gegen Geld führt der erhaltene Gegenwert zu einer Betriebseinnahme. Die Betriebseinnahme besteht regelmäßig im gemeinen Wert des erhaltenen Sachgutes abzüglich ggf. zu leistender Barauflagen (= gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts).
In der Regel führt die Betriebseinnahme im Rahmen des Tausches gleichzeitig zu einer Betriebsausgabe oder zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die dann letztlich über die AfA oder einen späteren Abgang bei Verkauf/Entnahme in die Betriebsausgaben eingehen.
Die Frage, ob mit den Betriebseinnahmen gleichzeitig Betriebsausgaben bzw. Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten anfallen, ist abhängig davon, wie die erhaltene Sache verwendet wird. Wird der erhaltene Sachwert für private Zwecke eingesetzt, ergeben sich über eine Betriebseinnahme hinaus keine weiteren Folgen. Wird der erhaltene Sachwert für betriebliche Zwecke als Umlaufvermögen eingesetzt, so ist neben der Betriebseinnahme eine entsprechende Betriebsausgabe anzusetzen.
Neben der Betriebseinnahme ergeben sich beim Einsatz des erhaltenen Sachwerts als Anlagevermögen nach Abzug abzugsfähiger Vorsteuer (sofort abzugsfähige Betriebsausgabe) Anschaffungskosten und damit Betriebsausgaben über die AfA (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG), wenn es sich um abnutzbares Anlagevermögen handelt. Ist ein nicht abnutzbares Anlagevermögen durch Tausch erworben worden, ist zunächst nur die Betriebseinnahme zu erfassen. Erst bei der späteren Veräußerung bzw. Entnahme dieses Wirtschaftsgut ist ein Abzug als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) vorzunehmen.