4-III-Rechnung – Überschussrechnung

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

Sofern keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, wird der Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung wie folgt ermittelt. Der Überschuss ergibt sich rechnerisch als Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben.

Betriebseinnahmen: Alle Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kosten der privaten Lebensführung können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuches verpflichtet (BFH, 16.02.2006 – X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen und der Einkommensteuererklärung beizufügen, §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV. Liegen die Betriebseinnahmen eines Betriebes unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Mit Schreiben vom 12.10.2012 – IV C 6 – S 2142/11/10001 hat das BMF den Vordruck Anlage EÜR für 2012 veröffentlicht.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt dasZu- und Abflussprinzip. Nicht die Entstehung der Forderung, sondern erst der Zufluss des Geldes führt zu einem Ertrag. Fließt kein Geld oder sonstiges Wirtschaftsgut zu, liegt keine Betriebseinnahme vor. Ebenso führen Schulden erst bei Bezahlung zu Betriebsausgaben. Zu Aufzeichnungspflichten im Taxigewerbe vgl. BFH, 26.02.2004 – XI R 25/02, BStBl II 2004, 599.

Beispiel:

Notar N schreibt im Dezember 2012 dem Mandanten M eine Rechnung über 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer. M zahlt die Rechnung im Februar 2013. Die Betriebseinnahme in Höhe von 1.190 EUR ist in der Gewinnermittlung des Kalenderjahres 2013 zu erfassen, da der Rechnungsbetrag in 2013 bezahlt wurde (Zufluss). Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist ebenfalls erst im Zeitpunkt des Zuflusses in 2013 als Betriebseinnahme zu erfassen.

Grundsätzlich müssen die Überschussrechnung und auch der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zum gleichen Totalgewinn führen. In den einzelnen Jahren können die Periodengewinne jedoch je nach Gewinnermittlungsart differieren. Ursache kann z.B. sein, dass bei der Überschussrechnung kein Ausweis von Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt.

Bei der Überschussrechnung kann der Steuerpflichtige auf die Höhe des Periodengewinns Einfluss nehmen. Diese Beeinflussung der Gewinnhöhe ist zulässig und wird vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt zahlt die Miete (mtl. 1.000 EUR) für seine Praxisräume für die Monate Oktober 2011 bis März 2012 in einer Summe (6.000 EUR) im Oktober 2011 durch Überweisung. Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich wird ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Die Gewinnminderung durch die Mietzahlung verteilt sich bei dieser Gewinnermittlungsart auf die Jahre 2011 und 2012 mit je 3.000 EUR. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich für 2011 ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in voller Höhe von 6.000 EUR. Auf die Jahre 2011 und 2012 insgesamt gesehen ergibt sich die gleiche Gewinnauswirkung.

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