4-III-Rechnung – Umsatzsteuer – Vorsteuer

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

1. Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Vorsteuer folgen dem Grundsatz der Einnahmenüberschussrechnung, d.h. dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Die vom Leistungsempfänger vereinnahmte Umsatzsteuer (USt) ist bei Zufluss als Betriebseinnahme zu erfassen.

Beispiel:

Der Kleingewerbetreibende erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung in Höhe von 100 EUR zzgl. 19 EUR USt. Als Einnahmen sind insgesamt 119 EUR zu erfassen.

Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer-Zahllast ist bei Abfluss als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Enthält die Umsatzsteuer-Zahllast auch Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, liegt insoweit keine Betriebsausgabe vor (§ 12 Nr. 3 EStG).

Beispiel:

Der Kleingewerbetreibende hat die vereinnahmten 19 EUR (s. obiges Beispiel) an das Finanzamt zu zahlen. Im Zahlungszeitpunkt stellen die 19 EUR eine Betriebsaugabe dar.

2. Vorsteuer

2.1 Verausgabte Vorsteuer

Die an den Leistenden gezahlte Vorsteuer ist grundsätzlich als Aufwand des Überschussermittlers zu berücksichtigen. Umsatzsteuerlich abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer ist bei Abfluss als gesonderte Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Bei der umsatzsteuerlich nicht abziehbaren Vorsteuer teilt die gezahlte Vorsteuer das Schicksal der entsprechenden Nettoaufwendungen. Hierzu wird auf die nachfolgenden Beispiele verwiesen:

Aufwendungen
(netto)

Vorsteuer

Anschaffungskosten/Herstellungskosten des
abnutzbaren Anlagevermögens

Anschaffungskosten/Herstellungskosten

Anschaffungskosten/Herstellungskosten des nicht
abnutzbaren Anlagevermögens

Anschaffungskosten/Herstellungskosten

Anschaffungskosten/Herstellungskosten des
Umlaufvermögens

Betriebsausgaben bei Abfluss

Sonstige abzugsfähige Betriebsaugaben

Betriebsausgaben bei Abfluss

Nichtabziehbare Ausgaben/nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben

Keine Betriebsausgaben gem. § 12
Nr. 3 EStG

2.2 Erstattete Vorsteuer

Ein Vorsteuer-Überhang, der vom Finanzamt erstattet wird, ist grundsätzlich bei Zufluss als Betriebseinnahme abzusetzen. Wird auf Grund einer Berichtigung der erstatte Vorsteuer-Überhang ganz oder teilweise vom Finanzamt zurückgefordert, ist der Überführungsbetrag nur insoweit eine Betriebsaugabe, wie der erstattete Vorsteuer-Überhang als Betriebseinnahme anzusehen war.

Beispiel:

2012: Kauf und Zahlung von Waren für 1.000 EUR zzgl. 19 % USt = 190 EUR; Summe 1.190 EUR.
2013: Verkauf der Ware für 2.000 EUR zzgl. 19 % USt = 380 EUR; Summe 2.380 EUR.
Die Vorsteuer aus dem Kauf wurde vom Finanzamt 2012 erstattet. Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf wurde 2013 an das Finanzamt abgeführt.

Lösung:

Mit dem Bezahlen der Rechnung liegt in 2012 in Höhe des Nettoeinkaufspreises von 1.000 EUR und in Höhe der verausgabten Vorsteuer in Höhe von 190 EUR eine Betriebsausgabe vor. Mit dem Erhalt des Verkaufspreises in 2013 liegen in Höhe des Nettoerlöses (2.000 EUR) und der vereinnahmten Umsatzsteuer (380 EUR) Betriebseinnahmen vor.
Darüber hinaus sind die Zahlungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt wie folgt zu erfassen:
2012: 190 EUR Vorsteuer vom Finanzamt als Betriebseinnahme; 2013: 380 EUR Umsatzsteuer an Finanzamt als Betriebsausgabe.

Beispiel:

Am 20.12.2012 erwarb Rechtsanwalt A einen betrieblich genutzten PC, der noch im Dezember 2012 geliefert wurde (400 EUR zuzüglich 76 EUR USt). A überwies am 20.01. 2013 den Kaufpreis incl. USt an den Händler. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten; die 76 EUR stellen Betriebsausgaben in 2013 bei Abfluss = Zahlung dar.

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