4-III-Rechnung – Umsatzsteuervorauszahlung
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 11 Abs. 2 EStG
Nach Auffassung des BFH sind Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren (BFH, 01.08.2007 – XI R 48/05). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen ist. In diesem Fall wäre die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), aber erst später eingezogenen Umsatzsteuervorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe (bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. Die OFD Rheinland hat hierzu in einer Verfügung vom 29.06.2009 – S 2142 – 2009/0003 – St 142, DB 2009, 1679, einige Grundzüge aufgestellt.
1. Überweisung
Entscheidend dafür, in welchem Veranlagungszeitraum Ausgaben anzusetzen sind, ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, genügt allerdings die Erteilung des Überweisungsauftrags. Abflusszeitpunkt ist dann bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank.
2. Scheckzahlung
Im Falle einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen. Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht wegen fehlender Deckung des Kontos verweigert würde und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.
3. Lastschrift
Eine Umsatzsteuervorauszahlung ist im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG anzusehen, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich erst spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.