Abgeordnetenbezüge

Normen

§ 22 Nr. 4 EStG

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

§ 10b EStG

Information

Die Bezüge von Abgeordneten, die ihnen aufgrund der Abgeordnetengesetze gezahlt werden, gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG. Abgeordnete in diesem Sinne sind

  • Bundestagsabgeordnete

  • Landtagsabgeordnete

  • Abgeordnete des Europaparlaments.

Zu den Abgeordnetenbezügen rechnen auch die Überbrückungsgelder, die beim Ausscheiden aus dem Parlament gewährt werden.

Nicht unter § 22 Nr. 4 EStG fallen Kreistagsabgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen wie Stadt- oder Gemeinderäte. Die Bezüge dieser Personen für die Ausübung ihrer Ämter gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, BFH, 08.10.2008 – VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405).

Andere Leistungen, Bezüge und Gehälter, die Abgeordnete erhalten, z.B. für ihre Tätigkeit innerhalb der Fraktion, fallen nicht unter § 22 Nr. 4 EStG. Diese Einkünfte sind jeweils gesondert zu beurteilen. Es kann sich dabei z.B. um Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handeln.

Abgeordnete erhalten regelmäßig eine steuerfreie Aufwandsentschädigung sowie steuerfreie Tagungs- und Sitzungsgelder zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Mandat. Im Gegenzug für die Steuerbefreiung dieser Zahlungen können keine Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH, 29.03.1983 – VIII R 97/82, BStBl II 1983, 601). Abgeordnete können daher auch nicht ihre Wahlkampfkosten absetzen. Soweit sie Beiträge an ihre Partei und/oder Fraktion abführen müssen, liegen allenfalls Spenden (Parteispenden) vor, die als Sonderausgaben im Rahmen des § 10b EStG absetzbar sind (BFH, 08.12.1987 – IX R 161/83, BStBl II 1988, 433).

Neben den Aufwandsentschädigungen bleiben bei Abgeordneten auch noch die Zuschüsse zur Krankenversicherung und eventuelle Nachversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung steuerfrei. § 3 Nr. 62 EStG ist insoweit entsprechend anzuwenden.

Praxistipp:

Die steuerfreie Abgeordnetenpauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08). Die Kläger begehrten jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen. Dem erteilten die Verfassungsrichter eine Absage. Die Beschwerdeführer seien nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Es ist nach Auffassung der Richter nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.

Die nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleisteten pauschalen Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger können auch ohne Einzelnachweis nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (BFH, 08.10.2008 – VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405).

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