Abschreibung – Umlaufvermögen im Handelsrecht

Normen

§ 253 HGB

Art. 66 EGHGB

Art. 67 EGHGB

Information

1. 1. Allgemeines

Ausgangswert und Obergrenze der Bewertung sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

2. 2. Abschreibungsgebot

Ist der Zeitwert am Abschlussstichtag niedriger, so ist dieser anzusetzen.

Der Zeitwert kann sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergeben, oder er kann den Umlaufgegenständen aufgrund anderer Umstände beizulegen sein. Von diesen Werten ist am Abschlussstichtag der niedrigste Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB). Für den Ansatz des niedersten Wertes besteht also ein Ansatzgebot (sogenanntes Niederstwertprinzip).

3. 3. Abschreibungswahlrecht

Letztmals dürfen Umlaufgegenstände in Jahres- und Konzernabschlüssen für das vor dem 01.01.2010 beginnende Geschäftsjahr (Art. 66 Abs. 5 EGHGB) auf einen niedrigeren Wert als den Wert, für den nach Abschnitt 1.1 ein Abschreibungsgebot besteht, abgeschrieben werden,

  1. soweit die Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F.)

  2. und sie sich darüber hinaus im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bewegen (§ 253 Abs. 4 HGB a.F.).

4. 4. Beibehaltungswahlrecht

Letztmals dürfen in Jahresabschlüssen von Unternehmen, die nicht Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sind, für das vor dem 01.01.2010 beginnende Geschäftsjahr (Art. 66 Abs. 5 EGHGB) niedrigere Wertansätze nach Abschnitt 1.1 und 1.2 beibehalten werden, auch wenn die Gründe hierfür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 HGB a.F.).

5. 5. Wertaufholung

In Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre dürfen niedrigere Wertansätze nach § 253 Abs. 3 Satz 3 oder 4 und Abs. 4 HGB (siehe Abschnitte 1.1 bis 1.3) nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Ferner werden für diese Jahres- und Konzernabschlüsse die §§ 254, 279 bis 283 HGB a.F. aufgehoben. Es besteht also für alle Unternehmen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, KapCo-Gesellschaften und Genossenschaften – ein Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert weggefallen sind.

6. 6. Übergangsregelung

Bei niedrigeren Wertansätzen, die auf Abschreibungswahlrechten beruhen, die in Abschnitt 1.2 aufgeführt sind, und in Geschäftsjahren vorgenommen worden sind, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, ist zu unterscheiden:

  1. Es besteht ein Wahlrecht, die niedrigeren Wertansätze unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28.05.2009 geltenden Fassung fortzuführen (Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB).

  2. Wird von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Abschreibungen, die im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind (Art. 67 Abs. 4 Satz 2 EGHGB).

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen hierdurch Unternehmen die Möglichkeit haben, die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Abschreibungen beizubehalten (Begr. RegEntw. BT-Drs. 16/10067, S. 98).
Machen aber Unternehmen von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, sind die sich aus der Zuschreibung ergebenden Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und ist daher das Kapital nicht aufgegliedert, sodass der Posten Gewinnrücklagen fehlt, ist der zugeschriebene Betrag kapitalerhöhend zu buchen (Theile, C., Der neue Jahresabschluss nach dem BilMoG, DStR 2009, Beihefter zu Heft 18 Seite 26).

Wurden jedoch auf Abschreibungswahlrechten beruhende Abschreibungen im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen und wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, dürfen die sich aus den Zuschreibungen ergebenden Beträge nicht in die Gewinnrücklagen beziehungsweise das Kapital eingestellt werden. Sie sind daher in diesem Fall gewinnerhöhend zu buchen.

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