Altersentlastungsbetrag
§ 24a EStG
Der Altersentlastungsbetrag ist eine der Steuervergünstigungen, die speziell ältere Steuerzahler bei der Einkommensteuer entlasten soll.
Begünstigt sind nur Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für 2016 also diejenigen, die vor dem 02.01.1952 geboren sind.
Der Altersentlastungsbetrag beläuft sich grundsätzlich auf 40 %, höchstens 1.900 EUR. Bemessungsgrundlage ist der
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Bruttoarbeitslohn zuzüglich
-
der positiven Summe der übrigen Einkünfte.
Bei Arbeitnehmern wird der Altersentlastungsbetrag ausschließlich vom Bruttolohn berechnet. Ein darüber hinausgehender Altersentlastungsbetrag, weil noch andere Einkünfte vorhanden sind, kann nur bei einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören folgende, bereits anderweitig steuerbegünstigte Beträge:
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steuerfreie Einkünfte
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pauschal besteuerter Arbeitslohn
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Versorgungsbezüge (z.B. Pensionen)
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Einkünfte aus Leibrenten (z.B. die Sozialversicherungsrente).
Für die Ermittlung der positiven Summe der übrigen Einkünfte sind sämtliche Gewinne und Verluste aus den anderen Einkunftsarten zusammenzurechnen. Dabei können zunächst positive und negative Einkünfte miteinander verrechnet werden. Ist das Gesamtergebnis positiv, gehört dieser Betrag zur Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag.
Bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen ist der Höchstbetrag wie folgt umzurechnen:
Diesen Betrag hat der Arbeitgeber abzuziehen, bevor er die Lohnsteuertabelle anwendet. Werden die o.g. Höchstbeträge in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Teile nicht in späteren Zeiträumen nachgeholt werden. Der Arbeitgeber hat selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Altersentlastungsbetrag wird neben dem Versorgungsfreibetrag gewährt.
Beispiel:
Der Rentner Willy Rüstig ist 2005 77 Jahre alt geworden. Er bezieht ein monatliches Altersruhegeld von 750 EUR. Nebenher arbeitet er als Nachtwächter, sein Arbeitslohn betrug im gesamten Jahr 2.000 EUR. Außerdem hat Rüstig folgende Einkünfte
Kapitaleinkünfte (nur, wenn die Kapitaleinkünfte in die Veranlagung einbezogen werden) | 1.300 EUR |
Werkspension | 1.300 EUR |
Vermietung und Verpachtung | – 750 EUR |
Lösung:
Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag:
Altersentlastungsbetrag = 40 % von 2.550 EUR = 1.020 EUR. | |||
Kapitaleinkünfte | 1.300 EUR | ||
Altersruhegeld | —— | (keine Berücksichtigung, da Leibrente) | |
Werkspension | —— | (Versorgungsbezüge) | |
– | Vermietung und Verpachtung | 750 EUR | |
—————– | |||
positive Summe | 550 EUR | ||
+ | Bruttoarbeitslohn | 2.000 EUR | |
——————- | |||
Bemessungsgrundlage | 2.550 EURM | ||
Der Altersentlastungsbetrag verliert ab 2005 zunehmend seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, wenn in der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge zu 100 % besteuert werden. Daher wird nach dem Alterseinkünftegesetz parallel zum Hineinwachsen der Renten in die Besteuerung der Altersentlastungsbetrag abgeschmolzen.
Der Altersentlastungsbetrag, der im ersten Berechnungsschritt mit 40 % der Einkünfte angesetzt wurde, wird mit jährlich 1,6 Prozentpunkten in den ersten 15 Jahren und mit jährlich 0,8 Prozentpunkten in den nachfolgenden 20 Jahren über 35 Jahre auf 0 % gesenkt. Parallel wird der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags von jährlich 1.908 EUR über 35 Jahre auf 0 EUR abgesenkt. Dabei ist die Absenkung in den ersten 15 Jahren – entsprechend dem Anstieg des steuerpflichtigen Anteils bei den Renten – mit doppelt so hohen Beträgen wie in den nachfolgenden 20 Jahren vorzunehmen. Der Höchstbetrag (1.908 EUR) wird zu Beginn der Umstellungsphase auf 1.900 EUR festgesetzt.
Die Regelung des § 24a EStG erfolgt nach dem sogenannten Kohortenprinzip, d.h. für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgenden Jahr festgelegt. Der in diesem Jahr anzuwendende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt. Es erfolgt keine Festschreibung als absoluter Freibetrag, da die Einkünfte, auf die er anzuwenden ist, (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) größeren Schwankungen unterliegen können. Der Altersentlastungsbetrag steht wie bisher jedem Ehegatten gesondert zu.
Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags (bis 2004 = 1.908 EUR):
Jahr |
In v.H. der Einkünfte |
Höchstbetrag |
2004 |
40,0 |
1.908 EUR |
2005 |
40,0 |
1.900 EUR |
2006 |
38,4 |
1.824 EUR |
2007 |
36,8 |
1.748 EUR |
2008 |
35,2 |
1.672 EUR |
2009 |
33,6 |
1.596 EUR |
2016 |
22,4 |
1.064 EUR |
2019 |
17,6 |
836 EUR |
2020 |
16,0 |
760 EUR |
2021 |
15,2 |
722 EUR |
2022 |
14,4 |
684 EUR |
2039 |
0,8 |
38 EUR |
2040 |
0,0 |
0 EUR |