Altersvorsorge

Normen

§ 10 Abs. 1 EStG

§ 10 Abs. 3 EStG

§ 10a EStG

Information

Das Niveau der zu erwartenden gesetzlichen Rente wird in den nächsten Jahren weiter sinken. Darüber hinaus will der Gesetzgeber die späteren Rentenleistungen höher (voll) besteuern. Deshalb hat der Gesetzgeber die unter diesem Stichwort angesprochene, ergänzende „Riester-Förderung“ ab 2002 zur besseren Altersvorsorge eingeführt und zudem ab 2005 einen höheren Sonderausgabenabzug zum Aufbau einer verbesserten Altersvorsorge („Rürup-Förderung“) zugelassen.

Die Riester-Rentenreform sieht neben strukturellen Änderungen im Bereich des Rentenrechts ab 2002 auch steuerliche Fördermaßnahmen zum Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge vor. Danach soll zum Ausgleich des im Laufe der kommenden Jahre aufgrund des sich verändernden Altersaufbaus in der Bevölkerung sinkenden Rentenniveaus eine private Sparleistung des Einzelnen durch eine staatliche Zulage (Altersvorsorge – Zulage und Altersvorsorge – Kinderzulage) oder alternativ durch den Abzug als Sonderausgabe (Altersvorsorge – Sonderausgabenabzug) bei der Einkommensteuer (Kombimodell) steuerlich begünstigt werden. Vergleichbar mit dem Familienleistungsausgleich wird Jahr für Jahr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob im jeweiligen Einzelfall die zu gewährende Zulage oder ein Sonderausgabenabzug der begünstigten Aufwendungen für den Steuerpflichtigen günstiger ist (Günstigerprüfung).

Nach dem Altersvermögensgesetz geförderte Altersvorsorgebeiträge sind Beiträge, die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages leistet, der nach § 5 AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zertifiziert ist (Altersvorsorge – Zertifizierung). Für die Zertifizierung zuständig ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Förderfähig sind ab 2002 mit Zulage oder Steuervorteil als private kapitalgedeckte Altervorsorge: Rentenversicherungen sowie Fonds- und Banksparpläne.

Um die Bürger zu entlasten ist festgelegt, dass der Berechtigte nur seine Mindest-Eigenbeiträge zu zahlen hat. Die Höhe der Förderung mit Zulage ist abhängig von Familienstand und der Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich mit dem Steuerbescheid überwiesen. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto. Begünstigt sind insgesamt nur zwei Verträge; die Zulage kann in einem Beitragsjahr maximal auf zwei Verträge verteilt werden.

Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören auch Zahlungen an eine Pensionskasse, Direktversicherung oder an einen Pensionsfond, soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten Arbeitsentgelten erbracht werden. Der Sparer (Arbeitnehmer) kann also auch über die betriebliche Altersversorgung die Förderung mit Zulage oder Sonderausgabenabzug erhalten. Dann muss er keinen Privatvertrag abschließen.

Es ist möglich, zunächst auf einem Zeitkonto gesammelte verbeitragte und spätestens am Jahresende als Einmalzahlung in betriebliche Altersversorgung umgewandelte Beiträge mit Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug zu fördern. Die zwischenzeitliche Bildung von Zeitkonten ist insoweit unbeachtlich.

Die (nachteilige) Konsequenz der staatlich geförderten Altersvorsorge ist die spätere nachgelagerte Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase. Die Übertragung von Anrechten aus einem zertifizierten Riester-Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Stpfl. lautenden zertifizierten Vertrag ist steuerneutral möglich. Die spätere Auszahlung unterliegt insoweit der vollständigen Besteuerung, soweit sie auch ohne die Übertragung der Besteuerung unterlegen hätte. Da die Übertragung zu steuerfreien Einnahmen führt, ist ein Sonderausgabenabzug hierfür nicht möglich (§ 3 Nr. 55d EStG).

Zum Jahreswechsel auf dem Anlagekonto eingegangene Zahlungen sind noch dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen (OFD Koblenz, 09.01.2003 – S 2491 A, DStR 2003, 289).

Der Gesetzgeber hat eine verbesserte Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge beschlossen. Das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) enthält folgende Eckpunkte (ausführlicher zum Thema vgl. Altersvorsorge – Eigenheimrente):

  • Die Regelungen der Riester-Förderung gelten auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien. Das heißt: Mit den Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.

  • Wie bei allen Riester-Produkten gilt: In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert.

  • Das steuerliche geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto erfasst.

  • Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.

  • Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.

  • Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche „Entnahmemöglichkeit“ wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr zwingend erforderlich.

  • Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten. Hierdurch erweitert sich die Produktpalette, aus der der Zulageberechtigte das für ihn geeignete Altersvorsorgeprodukt auswählen kann.

  • Wohnungsbauprämien werden nur noch gewährt, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden. Das Wohnungsbauprämiengesetz wird damit stärker auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet. Vgl. hierzu auch das Stichwort Wohnungsbauprämie.

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur Förderung der privaten Altersvorsorge vgl. auch BMF, 24.07.2013 – IV C 3 – S 2015/11/10002/IV C 5 – S 2333/09/10005.

Der Inlandsbezug der „Riester-Rente“ ist europarechtswidrig (EuGH, 10.09.2009, C-269/07, Kommission/Deutschland, DStR 2009, 1954). Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 EStG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie aus Art. 18 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften

  1. Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,

  2. Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und

  3. vorsehen, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist.

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 08.04.2010 (BGBl 2010 I S. 386) ist die Riester-Rente inzwischen nachgebessert worden. Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falle des Wegzugs des Förderberechtigten ins EU-/EWR-Ausland wird verzichtet (§ 95 Abs. 1 EStG). Eine Rückforderung bei ausländischen Arbeitnehmern oder den sog. ins Ausland abgewanderten Rentnern erfolgt nur noch in den Fällen, in denen sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Drittstatten befindet, trotz Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EU- oder EWR-Raum eine Person laut DBA dort nicht als ansässig gilt, die Zulageberechtigung des Sparers endet oder die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags begonnen hat. Vgl. auch die Stichworte Altersvorsorge – Personenkreis bzw. Altersvorsorge – Eigenheimrente.

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