Altersvorsorge – Anlageprodukte

Information

1. Private Altersvorsorge

Für die eigene Altersvorsorge als selbstständiges Standbein neben der gesetzlichen Rente kann ein privater Altersvorsorgevertrag abgeschlossen oder eine Absicherung über die betriebliche Altersvorsorge getroffen werden.
Im Rahmen der privaten Altersvorsorge werden Anlageprodukte gefördert, die eine gewisse Mindestabsicherung im Alter gewährleisten. Der Staat bietet Anreize über Zulagen oder den Sonderausgabenabzug, vgl. Altersvorsorge – Zulage und Altersvorsorge – Sonderausgabenabzug. Es werden also nur Anlagen begünstigt, die zumindest die Nominalwerterhaltung der Beiträge gewährleisten und so eine bestimmte Sicherheit für die Betroffenen bieten. Die Kapitalauszahlung kann entweder durch eine lebenslange Leibrente oder durch einen Auszahlungsplan mit gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Auszahlungen erfolgen. Bei Auszahlungsplänen ist allerdings eine zusätzliche Restkapitalverrentung vorgeschrieben. Danach muss die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Raten erfolgen und es müssen mindestens 10 v.H. des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Steuerpflichtigen für eine Rentenauszahlung zur Verfügung stehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch dann eine Verrentung des Restbetrags erfolgen.

Die Produkte müssen zunächst von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert werden, erst dann sind sie förderfähig, Altersvorsorge – Zertifizierung.

Zu den geförderten Produkten gehören:

  • Rentenversicherungen,

  • Bankauszahlungspläne,

  • Kapitalisierungsprodukte sowie

  • Investmentfonds,

  • Darlehensverträge für wohnungswirtschaftliche Zwecke (reiner Darlehensvertrag, Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption, Vorfinanzierungsdarlehen)

  • Bausparverträge.

Ausgenommen sind Investmentfonds, die in spekulativer Weise das Derivatgeschäft betreiben. Derivatgeschäfte dürfen nur abgeschlossen werden zur Absicherung des Fondsvermögens, zum späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrages aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen.
Bei ausschüttenden Investmentfonds muss zudem vereinbart werden, dass Ausschüttungen kostenfrei zum Wert des Anteils unverzüglich wieder angelegt werden.
Inländische Investmentfonds müssen Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) sein, bei ausländischen Investmentfonds muss es sich um solche handeln, die der einschlägigen europäischen Richtlinie entsprechen und die nach dem Auslandsinvestmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen.

Hinweis:

Gefördert werden Anlagen, die bis zum Beginn der Altersrente gebunden sind und bei denen für die spätere Leistung zumindest die eingezahlten nominalen Beiträge garantiert werden.

Eine von diesen Vorgaben abweichende tatsächliche Kapitalauszahlung führt dazu, dass der Berechtigte die ihm gewährte steuerliche Förderung zurückzahlen muss, Altersvorsorge/Besteuerung.

Die geförderten Anlagen können – vergleichbar zu den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – weder verpfändet, beliehen noch anderweitig verwendet werden und sind vor einer Anrechnung in der Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.

2. Betriebliche Altersvorsorge

Von den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, vgl. Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktzusage/Pensionszusage, Pensionsfonds), gehören nur drei zu den Anlageformen, nämlich die Direktversicherung, die Pensionskasse sowie der Pensionsfonds. Voraussetzung ist in diesen Fällen allerdings, dass die Aufwendungen aus dem individuell versteuerten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Eine Einbeziehung in die neue Förderung würde damit ausscheiden, wenn die Beitragszahlungen als steuerfrei behandelt oder nach § 40b EStG pauschal versteuert werden. Einzelheiten vgl. Betriebliche Altersversorgung.

Auch soweit ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen eine durch Entgeltumwandlung erfolgte betriebliche Altersversorgung fortführt, handelt es sich um begünstigte Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG).

3. Ausschluss

Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden die folgenden Aufwendungen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen gezählt:

  • Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen

  • prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz

  • Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden oder

  • Rückzahlungsbeträge von Mitteln, die für die Finanzierung der Wohnung entnommen wurden.

4. Wohnungsbauförderung

Ab 2008 wurde die Riester-Förderung über das Eigenheimrentengesetz erweitert. Vgl. hierzu auch das Stichwort Altersvorsorge – Eigenheimrente. In den Kreis der begünstigten Altersvorsorgebeiträge werden aufgrund des Eigenheimrentengesetzes ab 2008 Darlehensverträge aufgenommen (§ 1 Abs. 1a AltZertG). Die Neuregelung lässt folgende zertifizierte Vertragsgestaltungen zu:
Reiner Darlehensvertrag: Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich (§ 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AltZertG).
Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption: Nach dem Ansparvorgang ist die Entnahme des Angesparten und eine Darlehensaufnahme möglich (§ 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG).
Vorfinanzierungsdarlehen: Ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird (§ 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG). Beide Vertragsbestandteile müssen in einem einheitlichen Vertragsmuster geregelt werden, d. h. dem Anleger tritt nur ein Anbieter gegenüber. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Vorfinanzierungsdarlehen durch einen Bausparvertrag abgelöst werden soll. Die Tilgung des Vorfinanzierungsdarlehens erfolgt also durch das im Rahmen des Bausparvertrags angesparte Kapital sowie das Bauspardarlehen.
Die drei Bedingungen für die Zertifizierbarkeit von Darlehenskomponenten sind, dass die Darlehensgewährung nur bei einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung erfolgen kann, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden und eine Darlehenstilgung bis spätestens zur Vollendung des 68. Lebensjahres vorgesehen ist.

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