Altersvorsorge – Antragsverfahren
§ 89 EStG
Die dualen Möglichkeiten, für einen Altersvorsorgevertrag staatliche Förderungen zu erhalten, bedingen auch einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand (Altersvorsorge). Sowohl die Zulage für die Altersvorsorge (Altersvorsorge – Zulage) als auch der alternative Sonderausgabenabzug (Altersvorsorge – Sonderausgabenabzug) werden grundsätzlich nicht automatisch, sondern auf Initiative (auf Antrag) des Anlegers (Jahr für Jahr) gewährt.
Der Anleger schließt einen „zertifizierten“ Altersvorsorgevertrag (Altersvorsorge – Zertifizierung) ab und erbringt seine Eigenbeiträge im Laufe des Sparjahres (Altersvorsorge – Eigenbeteiligung). Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr). Im Folgejahr übersendet ihm der Anbieter einen Kontoausdruck nebst Zulagenantrag. Der vom Anleger vervollständigte Zulagenantrag wird an den Anbieter zurückgeschickt. Ergänzungen können z.B. hinsichtlich der vom Anleger im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen oder einer etwaigen Kinderzuordnung erforderlich sein.
Der Anbieter erfasst die eingehenden Zulagenanträge auf elektronischem Weg. Er sammelt die im Laufe des Kalendervierteljahres eingehenden Anträge und übermittelt diese bis zum Ende des folgenden Monats an die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) in Berlin. Grundsätzlich berechnet die zentrale Stelle aufgrund der übermittelten Daten die Zulage und überweist diese an den Anbieter. Ein formeller Zulagenfestsetzungsbescheid ergeht aber nur in Ausnahmefällen. Die zentrale Stelle speichert die eingehenden Daten in einem personenbezogenen Konto.
Der Antrag auf Zulage ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei dem Anbieter einzureichen (§ 89 EStG). Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll.
Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung (§ 92 EStG) zu erteilen über
-
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge,
-
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungs- oder Berechnungsergebnisse,
-
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
-
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
-
den Stand des Altersvorsorgevermögens.
Ist ein zusätzlicher Steuervorteil möglich (Altersvorsorge – Sonderausgabenabzug), ist ein entsprechender „freiwilliger“ Antrag in der Anlage AV der Steuererklärung beim Finanzamt mit einzureichen. Das Finanzamt stellt nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung den über den Zulagenanspruch hinausgehenden Steuervorteil gesondert fest und teilt diesen der zentralen Stelle mit.
Praxistipp:
Das oben beschriebene Antragsverfahren hat sich als zu kompliziert erwiesen. Das Zulageverfahren wurde durch das Alterseinkünftegesetz durch die Möglichkeit vereinfacht, dem Anbieter eine schriftliche Bevollmächtigung zu erteilen, sodass der Anbieter den Antrag für den Zulageberechtigten (auf elektronischem Weg) bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) stellen kann (Dauerzulageantrag; § 89 Abs. 1a EStG). Ein besonderer Vordruck ist hierfür nicht erforderlich. Die Bevollmächtigung kann auch für vergangene Beitragsjahre erteilt werden und sie gilt bis auf Widerruf. Bei Erteilen der Bevollmächtigung ist der Anbieter verpflichtet, die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 89 Abs. 3 EStG). Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten wird die maßgebende Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags von der zentralen Stelle bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben. Macht der Zulageberechtigte von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch, entfällt beim Anbieter die jährliche Übersendung eines Antragsformulars an den Zulageberechtigten sowie nach Rücksendung des Zulageantrags dessen datenmäßige Verarbeitung. Der Anleger kann auf den jährlichen Zulageantrag verzichten. Er ist nur verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken (z.B. Änderung der Anzahl der Kinder), dem Anbieter mitzuteilen.