Altersvorsorge – Kinderzulage
§ 83 EStG
§ 85 EStG
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. 1. Allgemeines
Als Ausgleich für die künftige Absenkung des Rentenniveaus bietet der Staat Anreize, privates „Altersvermögen“ aufzubauen (Altersvorsorge). Dies gilt besonders für junge Familien mit Kindern. Der Abschluss entsprechender Verträge ist freiwillig. Der Sparer zahlt auf seinen Altersvorsorgevertrag laufende Beiträge ein. Als Anreiz dient einerseits die staatliche Grundzulage (Altersvorsorge – Zulage), sowie ggf. der Sonderausgabenabzug (Altersvorsorge – Sonderausgabenabzug).
Zur Zulagenförderung gehört neben der Grundzulage aber ggf. auch eine zusätzliche Kinderzulage. Hierdurch werden gerade für junge Familien mit Kindern besondere Sparanreize geschaffen. Dies zeigt sich schon besonders darin, dass die Kinderzulage höher ist als die Grundzulage. Erforderlich ist jedoch auch bezüglich der Kinderzulage eine Eigenbeteiligung des Sparers. Zahlt der Sparer die geforderte Mindest-Eigenbeteiligung nicht ein, wird auch die Kinderzulage entsprechend gekürzt oder gar gestrichen.
2. 2. Höhe der Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt je Kind:
ab Veranlagungszeitraum 2008 jährlich | bis zu 185 EUR |
3. 3. Verhältnis Kindergeld – Kinderzulage
Die Kinderzulage erhält derjenige Zulagenberechtigte, dem auch gleichzeitig das Kindergeld gezahlt wird. Auf einen etwaigen Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag oder die Eintragung eines Kindes auf der Lohnsteuerkarte kommt es nicht an.
Für die Gewährung der Kinderzulage wird nicht auf die Kindergeldberechtigung abgestellt, sondern auf den tatsächlichen Erhalt des Kindergeldes. Bei Anspruchskonkurrenz bezüglich Kindergeld erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an den Berechtigten, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei einem gemeinsamen Haushalt müssen die Anspruchsberechtigten untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. Ansonsten bestimmt das Familiengericht.
Praxistipp:
Ist nur ein Elternteil pflichtversichert und wird nur für diesen ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, sollte bei einem gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil möglichst der pflichtversicherte Elternteil zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden, um in den Genuss der Kinderzulage zu kommen.
Erhalten mehrere Zulageberechtigte – zeitversetzt – für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (= Monat) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist. Eine Doppelberücksichtigung ist ausgeschlossen.
Beispiel:
Die geschiedenen Eltern haben am 10.01.2014 einen privaten Altersvorsorgevertrag unterschrieben. Das 19-jährige in Ausbildung befindliche Kind lebt bis Ende März 2014 beim Vater und ab 01.04.2014 bei der Mutter. Da der Vater für die ersten Monate Kindergeld erhalten hat, steht ihm für 2014 die Kinderzulage zu. Ab 2015 hat die Mutter Anspruch auf die Kinderzulage.
Erhält ein Elternteil zu Beginn des Jahres eine Kindergeldnachzahlung für das abgelaufene Jahr, ist dies für die Zuordnung nicht maßgeblich.
Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung gem. § 26 EStG erfüllt, z.B. bei zusammen veranlagten Eltern, wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Ein Übertragungsantrag, der nicht nur zeitlich befristet erteilt wurde, bleibt bis aus Weiteres gültig. Ein Widerruf für abgelaufene Beitragsjahre ist nicht möglich.
Der sog. Zählkindervorteil beim Kindergeld ist begrenzt auf die Fälle, in denen mindestens drei Kinder zuzuordnen sind. Von daher ist die Zuordnung für die Auswirkung auf die Höhe des Kindergeldes in der Regel nicht so entscheidend wie für die Auswirkung auf die Kinderzulage nach dem Altersvermögensgesetz.
Beispiel:
Ehegatte M hat 2 Kinder aus erster Ehe, die bei der leiblichen Mutter leben. M ist verheiratet mit Ehefrau F. Beide haben ein gemeinsames Kind K. F ist nichtselbstständig tätig. Sie hat einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Für 2014 war M als Kindergeld-Berechtigter bezogen auf K benannt worden. Ab 2015 sollte F das Kindergeld erhalten.
Folge: F hat zusätzlich Anspruch auf die Zulage nach dem Altersvermögensgesetz.
Der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) obliegt es, die Altersvorsorgezulage nach § 10a und Abschnitt XI EStG zu ermitteln, festzusetzen und auszuzahlen. Machen Anleger im Antrag auf Altersvorsorgezulage einen Anspruch auf Kinderzulage geltend, ist die Anspruchsberechtigung durch die ZfA zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt durch Datenabgleich mit den Familienkassen. Zu dem Verfahren hat sich das Bundeszentralamt für Steuern geäußert (BZSt, 29.10.2007 – St II 2 – O 1008-3/2007, BStBl I 2007, 789).