Altersvorsorge – Öffentlicher Dienst

Information

1. Allgemeines

Zum 1. Januar 2002 trat das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in Kraft. Mit ihm sollen die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden, vgl. Altersvorsorge

Für alle heutigen und zukünftigen Versorgungsempfänger bringt das Gesetz eine Absenkung des Versorgungsniveaus mit sich. Erreicht wird dies nicht durch eine Verminderung der jetzigen Versorgungsbezüge, sondern durch einen verlangsamten Anstieg bei den regelmäßigen Versorgungsanpassungen. Die acht ab dem Jahre 2003 folgenden Versorgungsanpassungen werden in gleichen Schritten abgeflacht. Der Höchstversorgungssatz sinkt damit von 75 v.H. auf 71,75 v.H.

2. Ergänzung des Personenkreises

Parallel zur Absenkung der zu erwartenden Altersbezüge wurden die aktiven Beamten mit dem 1. Januar 2002 in die Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge einbezogen, vgl. Altersvorsorge – Personenkreis. Danach sind jetzt auch folgende Personengruppen mit einer Altersvorsorge-Zulage oder einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug förderberechtigt:

  1. Empfänger von Besoldung (aktive Beamte, Richter und Soldaten) sowie

  2. Empfänger von Amtsbezügen (Minister, Staatssekretäre u.ä.),

  3. versicherungsfrei Beschäftigte nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 SGB VI (DO-Angestellte, Kirchenbeamte, Ordensleute etc.) und

  4. von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI (v.a. Lehrer an nicht-öffentlichen Schulen),

denen eine der Beamtenversorgung entsprechende Versorgung zusteht und auf die die Absenkung des Versorgungsniveaus angewendet wird.

Ebenfalls begünstigt sind Beamte in Elternzeit für den Zeitraum, für den ihnen Kinderzuschläge nach § 50a des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Dieser wiederum ist in Anlehnung an die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestaltet, sodass sich hier in der Wirkung keine Unterschiede zu pflichtversicherten Kindererziehenden ergeben.

Mitglieder des Deutschen Bundestags, der Landtage sowie des europäischen Parlaments gehören aufgrund ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht zu den nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unmittelbar begünstigten Personen.

3. Berechnung des Mindesteigenbeitrages

Ohne Eigenbeteiligung wird die staatliche Förderung mit einer Zulage nicht gewährt. Das Verfahren der Berechnung des Mindesteigenbeitrages ist das gleiche wie bei rentenversicherungspflichtig Beschäftigten, vgl. Altersvorsorge – Eigenbeteiligung. Grundlage der Berechnung des Mindesteigenbeitrages ist die bezogene Besoldung / die bezogenen Amtsbezüge bzw. die Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn Versicherungspflicht bestünde.

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehören zur Besoldung neben dem Grundgehalt auch Familienzuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse zum Grundgehalt (bei Professoren), Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögensbildende Leistungen. All diese Bestandteile der Besoldung werden auch bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages herangezogen. Der Berechnung des Mindesteigenbeitrages bei Beamten liegen all die Bestandteile zugrunde, die bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern rentenversicherungspflichtig wären und deshalb auch bei diesen für die Bestimmung des Mindesteigenbeitrags herangezogen würden.

4. Besonderheiten

Um den Zulagenanspruch zu prüfen, kann die Zentrale Stelle für Altersvorsorge (ZfA) bei Beamten nicht einfach auf die in § 91 Abs. 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG geregelte Ermächtigung zum elektronischen Datenaustausch zurückgreifen. Daher muss jeder Beamte, der Altersvorsorgezulagen beantragen will, gegenüber seiner Personalstelle eine Einverständniserklärung dahingehend abgeben, dass die ZfA die notwendigen Informationen einholen und verarbeiten darf. Die Erklärung gilt bis auf Widerruf. Wurde diese Erklärung abgegeben, so ist die Personalstelle gemäß § 91 Abs. 2 EStG verpflichtet, der ZfA die erforderlichen Daten „auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung“ zu übermitteln.

Sofern dem Beamten noch keine Sozialversicherungsnummer zugeteilt wurde, muss er zudem bei seiner Personalstelle eine Zulagennummer beantragen (§ 10a Abs. 1a EStG). Diese Zulagennummer wird dann von der ZfA vergeben und wiederum über den Dienstherrn dem Antragsteller mitgeteilt. Die Zulagennummer ist auch im Zulagenantrag einzutragen. Sie dient der Bearbeitung der Zulagenanträge, bei der ansonsten die Sozialversicherungsnummer verwendet wird.

Abzugeben ist diese Einverständniserklärung grundsätzlich bis zum 31.12. des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, ansonsten besteht für diese Jahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug.

5. Beamte im Auslandseinsatz

Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei Beamten im Auslandseinsatz. Deutsche Staatsbürger, die „zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen“ sowie deren Angehörige sind in der Regel auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie nicht in Deutschland wohnen (§ 1 Abs. 2 EStG). Diese Personen sind damit auch dann förderberechtigt, wenn sie dauerhaft im Ausland wohnen, da die Förderberechtigung an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht anknüpft.

Falls das Wohnsitzland die deutschen Auslandsbeamten zur vollen Steuerpflicht heranzieht – solche Fragen sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt – gilt Inlandsförderung nicht. In solchen Fällen kann die Zulage nach Ablauf der Versetzung ins Ausland, analog zu der Regelung bei von deutschen Unternehmen ins Ausland entsandten Arbeitnehmern, für den Zeitraum der Auslandstätigkeit im Nachhinein beantragt werden.

Durch den neuen § 86 Abs. 1 Satz 3 EStG wurden auslandsbezogene Bestandteile der Besoldung (§§ 52 ff. BBesG) ausdrücklich von der Berücksichtigung beim Mindesteigenbeitrag ausgenommen. Bei deutschen Beamten im Auslandseinsatz sind daher nur die übrigen Besoldungsbestandteile bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags heranzuziehen.

6. Entgeltumwandlung

Die für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehende Möglichkeit, aktive Bezüge zugunsten der späteren Altersversorgung umzuwandeln, gilt für den öffentlichen Dienst nicht. Beamte haben nach geltendem Recht keine Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung. § 2 Abs. 3 BBesG erklärt den Verzicht auf Besoldung für unwirksam, und § 2 Abs. 2 Satz 2 BBesG erklärt Versicherungsverträge, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem Beamten eine höhere als ihm zustehende Besoldung zu verschaffen, ebenfalls für unwirksam.

7. Beurlaubte Beamte

Mit dem Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersvorsorge vom 15.01.2003 wurde der förderberechtigte Personenkreis erweitert. Hierzu gehören auch Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird.

Darüber hinaus setzt die steuerliche Förderung des neu einzubeziehenden Personenkreises die Abgabe einer dem § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG vergleichbaren Einverständniserklärung gegenüber dem betreffenden Arbeitgeber voraus. Maßgebend für den individuell zu ermittelnden Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) ist entsprechend den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Summe der in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.

Hinweis:

Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, und nach § 230 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig bleiben, können auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden (§ 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der bisherige Ausschluss der zuvor genannten Personengruppe von der staatlichen Förderung durch die abschließende Aufzählung der Begünstigten in § 10a Abs. 1 EStG war aufgrund der bestehenden Gesetzessystematik nicht gerechtfertigt. Daher ist durch das Alterseinkünftegesetz eine entsprechende Ergänzung des § 10a EStG vorgenommen worden (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG n.F.).

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