Altersvorsorge – Personenkreis

Normen

§ 10a EStG

Information

1. Begünstigter Personenkreis

In den Vorteil der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge gehört nicht jeder Anleger, Sparer oder Arbeitnehmer. Zum Kreis der Begünstigten gehören nach § 10a EStG grundsätzlich nur die Personen, die auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Das ist der Personenkreis, der von der Absenkung des Rentenniveaus zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betroffen ist.

Zu dieser Gruppe gehören z.B.

  1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
    Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder im Rahmen ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (unselbstständige Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses),

  2. Auszubildende,

  3. Behinderte in Werkstätten,

  4. Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre),

  5. Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig an wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen (daneben darf eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden),

  6. Wehr- und Zivildienstleistende,

  7. Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (§ 5 Abs. 2 SGB VI),

  8. Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruhen. Voraussetzung ist, dass die Bezieher von Entgeltersatzleistungen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentversicherungspflichtig waren,

  9. Kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige:

    1. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (= keine Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig),

    2. selbstständig tätige Lehrer,

    3. Künstler oder Publizisten,

    4. Hausgewerbetreibende,

    5. Hebammen und Entbindungspfleger.

  10. Auf Antrag Pflichtversicherte (z.B. Entwicklungshelfer), die sich nach Antragstellung der Absenkung des Leistungsniveaus im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten, die jederzeit wechseln können, nicht mehr entziehen können,

  11. Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren,

  12. Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte.

Durch das Altersversorgungsänderungsgesetz, das am 20.12.2001 im Bundesrat verabschiedet wurde, wurde der Kreis der Begünstigten auf die folgenden Gruppen ausgedehnt:

  1. Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen wie z.B. Beamte, Richter, Soldaten und Minister,

  2. Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden, z.B. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen.

Hinweis:

Für die Gewährung der steuerlichen Förderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben.

Zum begünstigten Personenkreis gehören auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist (OFD Frankfurt, 14.04.2004 – S 2222 A – 10 – St II 2.08, StED 2004 S. 446).

2. Nicht begünstigte Personengruppen

Personengruppen, die von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht betroffen sind, können auch die steuerliche Förderung nicht in Anspruch nehmen. Hierzu gehören im Wesentlichen:

  1. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,

  2. Angestellte und Selbstständige, die in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,

  3. freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,

  4. die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat,

  5. Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

  6. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die noch in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen daher die Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch höhere Leistungen ausgeglichen werden. Für die meisten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde diese beamtenähnliche Gesamtversorgung aber durch eine tarifvertragliche Änderung zum 01.01.2002 ganz abgeschafft, sodass sie zum begünstigten Personenkreis gehören (BMF, 01.07.2003 – IV C 4 – S 2222 – 112/03, BStBl I 2003, 383).

Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, und nach § 230 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig bleiben, können auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden (§ 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der bisherige Ausschluss der zuvor genannten Personengruppe von der staatlichen Förderung durch die abschließende Aufzählung der Begünstigten in § 10a Abs. 1 EStG war aufgrund der bestehenden Gesetzessystematik nicht gerechtfertigt. Daher ist durch das Alterseinkünftegesetz eine entsprechende Ergänzung des § 10a EStG vorgenommen worden (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG n.F.).

Hinweis:

Für konkrete Auskünfte, ob eine beamtenähnliche Zusatzversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG besteht, stehen lt. Mitteilung des BMF die jeweiligen Versorgungseinrichtungen zur Verfügung. War jemand im öffentlichen Dienst beschäftigt und ist aus dieser Beschäftigung vor Renteneintritt ausgeschieden (z.B. Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber), ist er von der Förderung nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn er aus den früheren Dienstzeiten noch anteilige Anwartschaften auf Zusatzversorgung hat.

3. Nachbesserungen zum Personenkreis

Auf die Klage der EU-Kommission hin hatte der EuGH mit Urteil vom 10.09.2009 – C-269/07 entschieden, dass die §§ 79 bis 99 EStG gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und gegen die freie Wahl des Wohnsitzes verstoßen sowie indirekt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen. Eine Nachbesserung erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010, BGBl 2010 I S. 386.

  1. 1.

    Grenzgängern wird unabhängig von ihrer (un)beschränkten Steuerpflicht eine unmittelbare Zulageberechtigung im Hinblick auf die Altersvorsorgezulage eingeräumt. Daher wird die Altersvorsorgezulage jedem Förderberechtigten gewährt, der in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um die inländische gesetzliche Rentenversicherung und um die inländische Beamtenversorgung. Nicht begünstigt sind hingegen Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind. Für diese Personen gibt es jedoch einen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2010 eingezahlte Altersvorsorgebeiträge. Keine Zulage gibt es hingegen für Kinder oder den mittelbar begünstigten Ehepartner.

  2. 2.

    Eine mittelbare Zulageberechtigung besteht auch für den Ehegatten, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil die Partner nicht beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und einer seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.

Ausführliche Informationen zum Personenkreis enthält auch BMF, 31.03.2010 – IV C 3 -S 2222/09/10041 – IV C 5 – S 2333/07/0003.

4. Sonderregelung für Ehegatten eines Pflichtversicherten

Wenn nur einer der beiden Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird. Hintergrund soll sein, dass dieser Personenkreis zwar nicht direkt von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen ist, indirekt aber eine Verbindung durch die Minderung der zustehenden Witwenrente gegeben ist. Dieser Auswirkung soll durch partielle Einbeziehung in den begünstigten Personenkreis zumindest für die Zulagenförderung Rechnung getragen werden; Altersvorsorge – Zulage sowie Altersvorsorge – Eigenbeteiligung. Der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat (nur) dann einen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus (BFH, 21.07.2009 – X R 33/07).

Praxistipp:

Ab 2012 müssen alle Riester-Sparer – auch wenn sie als Ehegatte nur mittelbar zulageberechtigt sind – mindestens 60 EUR im Jahr auf den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage von 154 EUR jährlich zu erhalten.

5. Gestaltungsmöglichkeiten

Durch entsprechende Gestaltungen bei Ehegatten lassen sich steuerliche Vorteile erzielen. So kann z.B. durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ggf. der Ehegatte mit ins „Boot“ der Förderung gezogen werden.

Beispiel:

Ehemann B ist selbstständig tätig. Seine Frau F übt eine geringfügige Beschäftigung für 400 EUR aus. Sie hat auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist F pflichtversichert. Damit hat sie Anspruch auf die steuerliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz. Über das abgeleitete Recht steht auch dem M ein eigener Zulagenanspruch zu. Wäre F ebenfalls nicht pflichtversichert, z.B. als Hausfrau, bestünde für beide Ehegatten kein Förderungsanspruch.

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