Altersvorsorge – Zulage
§§ 79 ff. EStG
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Die gesetzliche Rentenversicherung wird auf ein geringeres Niveau abgesenkt. Als Ausgleich bietet der Staat dem von der Absenkung der Rente betroffenen Personenkreis (Altersvorsorge – Personenkreis) Anreize, privates „Altersvermögen“ aufzubauen (Altersvorsorge). Der Abschluss entsprechender Verträge ist freiwillig. Nach dem Altersvermögensgesetz geförderte Altersvorsorgebeiträge sind Beiträge, die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages leistet, der nach § 5 AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zertifiziert ist. (Altersvorsorge – Zertifizierung).
Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung einer Altersvorsorgezulage wurden in das EStG aufgenommen (§§ 79 ff EStG). Die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl.
Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden, vgl. Altersvorsorge – Sonderausgabenabzug. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich mit dem Steuerbescheid überwiesen. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto. Begünstigt sind insgesamt nur zwei Verträge. Die Zulage kann in einem Beitragsjahr maximal auf zwei Verträge verteilt werden.
Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören auch Zahlungen an eine Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds, soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten Arbeitsentgelten erbracht werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt für seinen Arbeitnehmer in 2015 einen Betrag von 2.904 EUR steuerfrei in eine Pensionskasse. Ein Anspruch auf Zulage und ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG besteht nicht.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt 2015 aus einer Entgeltumwandlung 2.904 EUR in einen Pensionsfonds. Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Steuerfreiheit. Somit hat er Anspruch auf die „Riester-Zulage“ bzw. den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
Beispiel:
Der Arbeitgeber entrichtete 2015 für die Mitarbeiter in eine Pensionskasse einen Betrag von 5.000 EUR. Von diesen Beiträgen wurden 2.904 EUR nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen und 1.752 EUR nach § 40b EStG pauschal versteuert. Der Restbeitrag in Höhe von 344 EUR wurde im Jahr 2015 individuell versteuert. Folge: Der Betrag von 344 EUR ist im Rahmen der „Riester-Förderung“ begünstigt.
Wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt wird (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Der zulageberechtigte Bürger wird dadurch entlastet, dass er nur seine Mindest-Eigenbeiträge zu zahlen hat, vgl. Stichwort Altersvorsorge – Eigenbeteiligung.
2. Grundzulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
Die Grundzulage (§ 84 EStG) beträgt
ab Veranlagungszeitraum | bis zu 154 EUR |
3. Kinderzulage
Die Kinderzulage (§ 85 EStG) beträgt je Kind
ab Veranlagungszeitraum | bis zu 185 EUR (für ab 2008 geborene Kinder = 300 EUR) |
Weitere Einzelheiten sind dem Stichwort Altersvorsorge – Kinderzulage zu entnehmen.
4. Besonderheiten bei Ehegatten
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Sonderregelungen ermöglichen es, Ehegatten, die beide einen Vertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben und von denen nur einer pflichtversichert ist, auch dem nicht versicherten Partner eine Zulage zukommen zu lassen (abgeleitetes Recht). Der nicht pflichtversicherte Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der Pflichtversicherte den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag leistet (Altersvorsorge – Eigenbeteiligung).
Grundsatz des abgeleiteten Zulagenanspruchs bei Ehegatten:
Ehegatte1 |
Ehegatte2 |
|
Zulagenanspruch |
ja |
ja |
pflichtversichert |
ja |
nein |
eigener Altersvorsorgevertrag |
ja |
ja |
—————- |
————— |
Beispiel:
M und F sind verheiratet und haben 2 Kinder (10 und 12 Jahre alt). Das Einkommen des M betrug im Vorjahr 35.000 EUR, F ist Hausfrau. M und F haben einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen.
Lösung:
Wenn M den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat, erhält er die Grundzulage von 154 EUR. F erhält die (eigene) Grundzulage und die beiden Kinderzulagen von insgesamt 524 EUR (154 EUR + 2 x 185 EUR). Von ihr wird kein gesonderter Mindesteigenbeitrag gefordert. Ihr Anspruch hängt nur davon ab, ob ihr Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbracht hat.
Der abgeleitete Zulagenanspruch entfällt, wenn die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllen (z.B. Trennung) oder der bisher pflichtversicherte Ehegatte keiner pflichtversicherten Tätigkeit mehr nachgeht (Beispiel: Arbeitnehmer macht sich selbstständig).
5. Anspruch
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr). Es reicht daher aus, wenn die entsprechenden Vorsorgeaufwendungen erst gegen Ende des Jahres auf einen anerkannten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Die staatliche Förderung erfolgt jeweils als Jahresbetrag.
Überblick über die Höchstzulagen:
Ab | Alleinstehende | Ehepaare* | Je Kind |
Ab 2008 | 154 EUR | 308 EUR | 185 EUR (300 EUR für ab 2008 geborene Kinder) |
* bei denen jeder eine eigene Altersvorsorge aufbaut
Die späteren Auszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung (Altersvorsorge – Besteuerung).
6. Berufseinsteiger-Bonus
Ab 2008 wurde ein sog. Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR eingeführt. Er wird bei einem Neuabschluss Riester-Sparern gewährt, die noch nicht 25 Jahre alt sind.